26.12.2012 Aufrufe

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

26 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Instrumente und Verfahren und die größte Sorgfalt in der Messung und deren Bearbeitung<br />

werden dies nicht ändern können.<br />

So mag es einem Vermessungsfachmann <strong>im</strong> ersten Moment befremdlich erscheinen,<br />

hingegen gerade die zuletzt erwähnten Umstände verlangen aus der historischen sowie<br />

technischen Sicht bei sich ergebenen Streitfällen den Vorrang einer juristischen<br />

Bewertung und Entscheidung. Eine vermessungstechnische, gutachterliche Tatsachenentscheidung<br />

– in der täglichen Praxis laufend vorkommend und unumgänglich – ist<br />

deshalb nachrangig 15 . Zum Anderen kann und muss eine richterliche Entscheidung<br />

nicht dem Anspruch genügen, einer Richtigkeit als historisch wahres Abbild zu entsprechen<br />

oder als eine solche erkannt worden zu sein. Es ist und bleibt eine subjektive,<br />

aber bindende Festlegung.<br />

Den Einzelfallcharakter einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> und Vermessung beschreibt in<br />

treffender Weise 16 :<br />

● Es besteht bei jeder »auszuführenden Vermessung die<br />

Verpflichtung, den Katasternachweis u n t e r W ü r -<br />

d i g u n g s e i n e r G ü t e i m E i n z e l f a l l und<br />

seiner daraus folgenden Beweiskraft auszuwerten.«<br />

Auch wenn ein solcher Einzelfallcharakter besteht, so kann demnach jede Katastervermessung<br />

nicht isoliert betrachtet werden. Sie hat nur eine Bedeutung <strong>im</strong> Kontext<br />

der vorangegangenen Vermessungen mit ihren jeweils individuellen „Handschriften“.<br />

[1973] »Im Vermessungsberuf ist jeder auf den anderen und insbesondere auf<br />

seinen Vorgänger angewiesen. Arbeitet der richtig und zuverlässig, so setzt er<br />

sich durch die Unterschrift in den Riß . . . ein Denkmal und die Nachkommenden<br />

werden es zu würdigen wissen und ihm danken.« [40] S. 86<br />

Eine <strong>Grenzuntersuchung</strong> und die abschließende vermessungstechnische Aufnahme<br />

und Dokumentation und rechtliche Behandlung durch die Aufnahme einer Grenzniederschrift<br />

bis hin zur Katasterübernahme vollzieht sich <strong>im</strong> Zusammenspiel der Institutionen:<br />

– Eigentümer, Nachbarn, Auftraggeber, Kostenpflichtiger<br />

– Ausführende Stelle (ÖbVI oder sonstige, behördliche Vermessungsstelle 17 )<br />

– Katasteramt<br />

– und eventuell auch der Aufsichtsbehörde (Vermessungsdezernat des Regierungspräsidenten<br />

bzw. der Bezirksregierung)<br />

Weitere Einflüsse auf die Grundstücksvermessung – nicht bezogen auf die <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

allein – können die Bauaufsichtsbehörden, Kreditinstitute, Gerichtsentscheidungen<br />

und auch Notare haben.<br />

15 s. Urteil des OVG Münster NRW vom 21.11.1996, 7 A 1978/93, S. 299 ›Gütebewertung von<br />

Anschlusspunkten‹<br />

16 Pinkwart [260] S. 10<br />

17 VermKatG [60] § 2<br />

(3.2)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!