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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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8.3 Grundbuchordnung (GBO) 273<br />

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch<br />

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes<br />

beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.<br />

Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.<br />

. . .<br />

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.<br />

8.3 Grundbuchordnung (GBO)<br />

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1114),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614) m.W.v. 30.11.2007<br />

1. Abschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

. . .<br />

§ 2<br />

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.<br />

(2) Die Grundstücke werden <strong>im</strong> Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen<br />

Verzeichnissen benannt (<strong>Liegenschaftskataster</strong>).<br />

(3) Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen<br />

Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses<br />

vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis<br />

in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem<br />

Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muß <strong>im</strong> amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer<br />

verzeichnet sein, es sei denn, daß die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde<br />

hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefaßt<br />

wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt. Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen, die<br />

zu deren Erlaß auch die Landesjustizverwaltungen ermächtigen können, kann neben dem Auszug aus<br />

dem beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte vorgeschrieben werden,<br />

aus dem sich die Größe und Lage des Grundstücks ergeben, es sei denn, daß der Grundstücksteil<br />

bisher <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> unter einer besonderen Nummer geführt wird.<br />

(4) Ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn der abzuschreibende<br />

Grundstücksteil bereits nach dem amtlichen Verzeichnis <strong>im</strong> Grundbuch benannt ist oder<br />

war.<br />

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu best<strong>im</strong>men, daß der<br />

nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung<br />

nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen<br />

die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen<br />

besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem<br />

amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch<br />

Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

. . .<br />

Kapitel 8

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