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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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8.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 271<br />

Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem<br />

Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.<br />

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers<br />

die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst<br />

später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.<br />

. . .<br />

§ 894 Berichtigung des Grundbuchs<br />

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem<br />

solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen<br />

Rechtslage nicht <strong>im</strong> Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen<br />

oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist,<br />

die Zust<strong>im</strong>mung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch<br />

die Berichtigung betroffen wird.<br />

. . .<br />

§ 900 Buchersitzung<br />

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks <strong>im</strong> Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum<br />

erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit<br />

das Grundstück <strong>im</strong> Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet<br />

wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein<br />

Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung <strong>im</strong> Grundbuch eingetragen ist.<br />

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes<br />

anderes Recht <strong>im</strong> Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen<br />

Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist<br />

die Eintragung maßgebend.<br />

. . .<br />

§ 903 Befugnisse des Eigentümers<br />

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit<br />

der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer<br />

eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere<br />

zu beachten<br />

. . .<br />

§ 905 Begrenzung des Eigentums<br />

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und<br />

auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten,<br />

die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.<br />

. . .<br />

§ 912 Überbau; Duldungspflicht<br />

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut,<br />

ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu<br />

dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.<br />

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der<br />

Grenzüberschreitung maßgebend.<br />

. . .<br />

§ 919 Grenzabmarkung<br />

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen,<br />

dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder<br />

unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.<br />

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren best<strong>im</strong>men sich nach den Landesgesetzen; enthalten<br />

diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.<br />

Kapitel 8

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