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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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270 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

§ 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.<br />

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges<br />

Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten<br />

durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.<br />

. . .<br />

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />

§ 858 Verbotene Eigenmacht<br />

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn <strong>im</strong> Besitz stört, handelt, sofern<br />

nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).<br />

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der<br />

Nachfolger <strong>im</strong> Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit<br />

des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.<br />

. . .<br />

§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung<br />

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht <strong>im</strong> Besitz gestört, so kann er von dem Störer<br />

die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf<br />

Unterlassung klagen.<br />

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger<br />

gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.<br />

. . .<br />

§ 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung.<br />

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit<br />

einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten<br />

und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung<br />

in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.<br />

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen<br />

notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder<br />

wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende<br />

Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.<br />

. . .<br />

§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung<br />

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer<br />

sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.<br />

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden,<br />

dass der Eigentümer es diesem <strong>im</strong> Grundbuch zuschreiben lässt.<br />

§ 891 Gesetzliche Vermutung<br />

(1) Ist <strong>im</strong> Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht<br />

zustehe.<br />

(2) Ist <strong>im</strong> Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht<br />

bestehe.<br />

§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs<br />

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen<br />

Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein<br />

Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der<br />

Berechtigte in der Verfügung über ein <strong>im</strong> Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer best<strong>im</strong>mten

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