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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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8.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 269<br />

§ 116 Gehe<strong>im</strong>er Vorbehalt<br />

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgehe<strong>im</strong> vorbehält, das<br />

Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist<br />

und dieser den Vorbehalt kennt.<br />

. . .<br />

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums<br />

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt <strong>im</strong> Irrtum war oder eine Erklärung<br />

dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist,<br />

dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben<br />

haben würde.<br />

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der<br />

Person oder der Sache, die <strong>im</strong> Verkehr als wesentlich angesehen werden.<br />

. . .<br />

§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung<br />

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis<br />

oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen,<br />

sondern die des Vertreters in Betracht.<br />

(2) Hat <strong>im</strong> Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter<br />

nach best<strong>im</strong>mten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung<br />

solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe<br />

gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis<br />

gleichsteht.<br />

. . .<br />

§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass<br />

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu<br />

übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form<br />

geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung<br />

in das Grundbuch erfolgen.<br />

. . .<br />

. . .<br />

§ 315 Best<strong>im</strong>mung der Leistung durch eine Partei<br />

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden best<strong>im</strong>mt werden, so ist <strong>im</strong> Zweifel anzunehmen,<br />

dass die Best<strong>im</strong>mung nach billigem Ermessen zu treffen ist.<br />

(2) Die Best<strong>im</strong>mung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.<br />

(3) Soll die Best<strong>im</strong>mung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Best<strong>im</strong>mung für den<br />

anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so<br />

wird die Best<strong>im</strong>mung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Best<strong>im</strong>mung verzögert wird.<br />

. . .<br />

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung<br />

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende<br />

Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten<br />

nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte<br />

nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.<br />

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den<br />

daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat<br />

besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese<br />

Vorschrift keine Anwendung.<br />

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat,<br />

den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.<br />

Kapitel 8

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