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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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268 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

. . .<br />

3. die Bodenverteilung;<br />

4. die Raumordnung;<br />

. . .<br />

Artikel 74 [Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung]<br />

Artikel 123<br />

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:<br />

1. das bürgerliche Recht, . . .<br />

18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der<br />

Erschließungsbeiträge) . . .<br />

31. die Raumordnung<br />

. . .<br />

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze<br />

nicht widerspricht.<br />

. . .<br />

8.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

In der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2008<br />

. . .<br />

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache<br />

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder<br />

der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht<br />

Gegenstand besonderer Rechte sein.<br />

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes<br />

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest<br />

verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit<br />

dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen<br />

wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.<br />

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes<br />

eingefügten Sachen.<br />

§ 95 Nur vorübergehender Zweck<br />

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden<br />

Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder<br />

anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten<br />

mit dem Grundstück verbunden worden ist.<br />

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht<br />

zu den Bestandteilen des Gebäudes.<br />

§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks<br />

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des<br />

Grundstücks.<br />

. . .

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