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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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8 Anhang A: Ausgewählte<br />

Gesetzesauszüge<br />

aus dem<br />

§§ . . .<br />

Grundgesetz (GG)<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

Grundbuchordnung (GBO)<br />

Vermessungs- und Katastergesetz NRW<br />

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

NRW<br />

Wassergesetz NRW<br />

Strafgesetzbuch (StGB)<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW<br />

Zivilprozessordnung (ZPO)<br />

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)<br />

Straßen- und Wegegesetz NRW<br />

8.1 Grundgesetz (GG)<br />

Artikel 14 [Eigentum, Erbrecht und Enteignung]<br />

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die<br />

Gesetze best<strong>im</strong>mt.<br />

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. . . .<br />

Artikel 31 [Vorrang des Bundesrechts]<br />

Bundesrecht bricht Landesrecht.<br />

Artikel 70 [Gesetzgebung des Bundes und der Länder]<br />

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde<br />

Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.<br />

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften<br />

dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.<br />

Artikel 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes]<br />

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur<br />

Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.<br />

Artikel 72 [Konkurrierende Gesetzgebung]<br />

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,<br />

solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch<br />

gemacht hat. . . .<br />

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder<br />

durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:<br />

Kapitel 8

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