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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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266 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

sie <strong>im</strong> Gerichtsurteil Oberverwaltungsgerichts SA vom 21.2.2006, 2 L 69/06 (s. S. 298)<br />

angeführt sind.<br />

7.3 Grenzniederschrift und Skizze zur Grenzniederschrift<br />

Der Fortführungsvermessungserlass [65] 9.11(2) besagt:<br />

In der Grenzniederschrift sind die Grenzverhältnisse so klar darzustellen, dass sie<br />

in Streit- und Zweifelsfällen als überzeugendes Beweismittel herangezogen werden<br />

kann.<br />

Das führt zur Frage, was mit einer Grenzniederschrift oder als deren wesentlicher<br />

Bestandteil mit einer Skizze zur Grenzniederschrift überhaupt bewiesen werden soll,<br />

kann und auch muss. Und dies betrachtet unter besonderer Berücksichtigung des Katasternachweises,<br />

der <strong>Grenzuntersuchung</strong> und der neuen Grenzen, auch unter sich<br />

wandelnden Verhältnissen <strong>im</strong> Koordinatenkataster.<br />

Ein Anerkenntnis der Beteiligten kann bedeuten, dass sie mit der vorliegenden oder<br />

vorgezeigten Lage der Abmarkungen einverstanden sind. Die Richtigkeit der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

kann damit nicht anerkannt werden.<br />

Wenn die Zielvorstellung <strong>im</strong> Koordinatenkataster existiert: »Messwerte nicht mehr<br />

berücksichtigen und nicht mehr <strong>im</strong> Vermessungsriss nachweisen«, sondern »dort nur<br />

noch Situationsdarstellungen« (Mattiseck 2003) zuzulassen, so ist das widersinnig.<br />

Andeutungsweise: Es untergräbt den vermessungstechnischen Urkundscharakter von<br />

Rissen und führt letztendlich zur Frage, inwieweit best<strong>im</strong>mende Koordinaten einen<br />

urkundlichen Nachweis bedürfen. So darf es nicht dazu führen, die Skizze zur Grenzniederschrift<br />

alleinig mit Zahlenangaben aus Sollwerten zu bestücken. Dies würde zu<br />

einer Zersplitterung des Zahlenwerkes <strong>im</strong> Katasternachweis führen.

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