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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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7.2 Die Rissführung 265<br />

mentation gegenüber den Vorgängervermessungen ist zu beachten und beizubehalten.<br />

Dabei sind die Anfangsmaße i. d. R. zu kontrollieren. Das Endmaß einer Vermessungslinie<br />

ist als solches gekennzeichnet, nämlich doppelt unterstrichen, weil sich auf dieses<br />

Maß bei hierarchischen Auswertemethoden die lineare Verteilung der Abweichungen<br />

bezieht.<br />

Nach der ZV-Riss [67] besteht keine Veranlassung, Untergründe<br />

von Vermessungsmarken in Rissen anzugeben.<br />

Bei expliziter Punktdarstellung (·) muss der Punkt auch<br />

angemessen sein.<br />

Es bestand vielfach die Auffassung, dass gerechnete<br />

Maße (s. Abbildung 5.13 auf Seite 92) wie beispielsweise<br />

aus Koordinaten errechnete Grenzlängen nicht in die<br />

Risse gehören. Dies ist heute nicht mehr gegeben, weil<br />

gerechnete Maße auch als Vergleiche für die <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

herangezogen werden müssen. Grenzlängen bilden<br />

nach wie vor eine wesentliche Angabe nicht nur zum<br />

Aufsuchen von Grenzmalen oder für Auskunftszwecke,<br />

sondern sie dienen auch zur allgemeinen Orientierung<br />

bei der Durchsicht von Katasterunterlagen und zur zusätzlichen<br />

Sicherheit in der Dokumentation 10 . Außerdem<br />

gehören indirekt gemessene Maße nicht zu den gerechneten<br />

Maßen, z. B. be<strong>im</strong> parallelen Absetzen, point-of-line<br />

(Orthogonalmodus).<br />

Abbildung 7.5<br />

Dokumentationsform<br />

eines nicht<br />

vorgefundenen<br />

Grenzzeichens<br />

Risse sollten nicht mit Daten belastet werden, die für eine spätere <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

nicht erforderlich sind. Diese Forderung lässt sich nur aus jetzigen Erfahrungswerten<br />

ableiten, von denen man annehmen darf, dass sie auch zukünftig von Relevanz<br />

sind. So ist Angabe von Messmitteln ist für die Zukunft keine relevante Aussage, weil<br />

sie bei dem Auftreten von Abweichungen später nicht nachvollziehbar und prüffähig<br />

ist. Maßangaben sind allein abhängig von der Definition der Einheit.<br />

Sind keine Anschlüsse auffindbar, so ist bei augenscheinlich nicht erreichbaren, unter<br />

Beton- oder Asphaltflächen, in Erdaufschüttungen liegenden oder zerstörten Marken<br />

<strong>im</strong> Riss ein genereller Hinweis wie »Anschlüsse nicht vorhanden« angebracht.<br />

Ansonsten sollte <strong>im</strong> Riss ein Hinweis am durch Zahlennachweis oder Punktnummer<br />

gekennzeichneten Punkt wie »n. vorgef.« stehen, auch mit einer Tiefenangabe wie<br />

tief gesucht wurde 11 . Die Hinweis ›St. fehlt‹ ist ohne weitere Angaben unsicher, weil<br />

später be<strong>im</strong> gründlicheren Suchen durchaus Abmarkungen gefunden werden können.<br />

Diese Formulierung sollte nicht benutzt werden. (Abbildung 7.5)<br />

Die Vermessungsschriften und damit auch die Ergebnisse der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

müssen für die Übernahme geeignet sein. Der Begriff „ Eignung“ wird <strong>im</strong> FortfVermErl<br />

nicht weiter umschrieben. Denkbare und anwendbare Kriterien könnten die sein, wie<br />

10 Wenn <strong>im</strong> Riss nur Punktnummern zur Identifikation stehen, sind falsche Linienverbindungen oder<br />

Punktnummernverwechslungen nicht aus der Rissbenutzung zu erkennen. Man vergleiche dazu<br />

auch den Sachverhalt aus dem Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2005, 26 U 14/05.<br />

11 Die Rissbetrachter, d. h. auch nachfolgende Generationen, dürfen ruhig annehmen, dass <strong>im</strong> Außendienst<br />

gewissenhaft und zielorientiert gearbeitet wurde.<br />

Kapitel 7

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