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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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260 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

kann. Als vielleicht schon überholtes Beispiel sei dazu genannt, bei in NRW vorgeschriebenen<br />

Ausgleichungsverfahren an zwei vorgegebene, nicht näher umschriebenen<br />

Punkte eine Zwangsausgleichung von polaren Aufnahmen durchzuführen (Lagestatus<br />

100), falls sich in diesem System grenzwertüberschreitende Netzspannungen zeigen.<br />

VPErl 12.2(2), 21.5(2)<br />

Der Einsatz von Arbeitsgruppen für die Auslotung von Behandlungsmethoden zukünftiger<br />

Entwicklungen <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> sind sicherlich notwendig und die<br />

Ergebnisse rechtfertigen dies auch (Beispiel: [162]). Die eigens aus diesen Gruppen<br />

entstandenen Veröffentlichungen bringen zwar Informationen und Wissen, allerdings<br />

stehen diese teilweise <strong>im</strong> inhaltlichen Gegensatz zu bestehenden Vorschriften und führen<br />

deshalb zu Divergenz und Unsicherheit 3 in der Bearbeitung von Fortführungsvermessungen.<br />

Es bleibt nur zu hoffen, dass sich dies mit fortschreitender Entwicklung<br />

abschwächen wird.<br />

Bei der Beurteilung und Anwendung verwaltungstechnischer Vorschriften kann es<br />

zu folgenden Unsicherheiten führen:<br />

– Widersprüche:<br />

Tauchen Widersprüche auf, ist zu entscheiden, ob sie eklektisch gelöst werden<br />

können. Dazu gehört auch die Fragestellung, in welchem Kontext tritt der Widerspruch<br />

auf und inwieweit ist er in den Varianten abgrenzbar 4 .<br />

– Veraltete Regeln:<br />

Durch die Einführung des Koordinatenkatasters hinlänglich gewordene oder sogar<br />

falsche Verfahrensweisen oder auch zeitlich unterschiedlich herausgegebene<br />

Vorschriften, die einen Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachten<br />

5<br />

– Unterschiedliche technische Verfahren 6<br />

– Unterschiedliche Verfahrensweisen der einzelnen Katasterämter<br />

– Unterschiedliche Beurteilungen von Sachverhalten in den einzelnen Katasterämtern<br />

– Ausübung eines übertriebenen Formalismus, der zur Verbesserung eines Ergebnisses<br />

nicht beiträgt<br />

– Restriktionen<br />

Eine rein formale Handhabung aufgrund vorgegebener technischer Verfahrensvorschriften,<br />

die restriktiv entstanden und aufgebaut sind, ist nicht zu akzeptieren. Die<br />

Aufhebung von Restriktionen in den Verwaltungsvorschriften kann nur in Absprache<br />

mit den Katasterämtern durchgeführt werden.<br />

Eine wesentliche Gefahr besteht in dem Formalismus, dass man bei der Bearbeitung<br />

als Sachbearbeiter gar nicht mehr merkt, dass es auch einfacher gehen kann oder an<br />

Tätigkeiten „klebt“, deren Ausführung gar nicht mehr notwendig ist. Das Letztere gilt<br />

insbesondere in der Arbeit <strong>im</strong> Koordinatenkataster.<br />

3 Beispiel: Behandlung und Kontrolle von AP bei SAPOS ® -Messungen<br />

4 Beispiel: Örtliche Ermittlung von Nutzungsarten bei Reststücken<br />

5 Beispiel: Im Koordinatenkataster Einrechnung von polar aufgenommen Vermessungspunkten in<br />

eine Messungslinie (keine Grenze!)<br />

6 Beispiel: Unterschiedliche Behandlung der Überprüfung der AP bei polaren Aufnahmen oder<br />

SAPOS ® -Messungen

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