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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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Die sich damit befassen, andern Vorschriften zu geben, müssen sich<br />

für gescheiter halten als jene, denen sie ihre Vorschriften erteilen,<br />

und wenn sie in der kleinsten Sache fehlen, sind sie tadelnswert.<br />

7 Vorschriften und Dokumentation<br />

7.1 Katastertechnische Vorschriften<br />

René Descartes<br />

»Verwaltungsvorschriften sind <strong>im</strong> Grundsatz ebenso verbindlich wie Rechtsvorschriften.<br />

Es ist aber zu beachten, daß sie von der stillschweigend unterstellten Sachlage<br />

des Normalfalls ausgehen. Liegt dieser einmal nicht vor, so kann es nötig sein, selbst<br />

eine gesetzeskonforme Lösung gewissermaßen parallel zur Verwaltungsvorschrift zu<br />

finden.« [271] S. 242<br />

Katastertechnische Vorschriften sind k e i n Spiegelbild des Leistungsvermögens und<br />

der Situation <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>. So orientieren sich auch rechtliche Entscheidungen<br />

an diesen Vorschriften, die aufgrund der historischen Entwicklung <strong>im</strong> Kataster<br />

keinen wirklichkeitstreuen Eindruck vermitteln können. In den Vorschriften wird zwischen<br />

vermessungstechnischen Merkmalen und rechtlichen Ansprüchen nicht <strong>im</strong>mer<br />

klar getrennt, teilweise werden sie auch vermengt. Gerade <strong>im</strong> Koordinatenkataster<br />

zeigt sich das in augenscheinlicher Weise. Auch sind katastertechnische Vorschriften<br />

auf Zielvorstellungen aufgebaut: Was soll erreicht werden? 1<br />

Den katastertechnischen Vorschriften mangelt es teilweise an arbeitstechnischen<br />

Festlegungen und Hilfen. Dies wird vielfach abgelehnt, um eine freie Ausübung und<br />

Übernahme in Anbetracht des Einzelfalls einer Fortführungsvermessung durchführen<br />

zu können. Dies ist <strong>im</strong> Prinzip auch richtig. Formale arbeitstechnische Festlegungen<br />

können allerdings durch ihre Vereinheitlichung die Wirtschaftlichkeit erhöhen und<br />

vor allem auch einer besseren Kommunikation und der Klarheit dienen. Als Beispiele<br />

wären zu nennen: Die Nummerierung und Dokumentation der vorläufigen Punktnummerierung,<br />

Gestaltung von Messprotokollen.<br />

Die Forderung nach schlanken Vorschriften darf nicht dazu führen, keine Hilfestellungen<br />

und Beispiele für die tägliche Arbeitspraxis zu geben. Es kommt vor, dass –<br />

wenn eine textliche Aussage nicht ausreicht – grafische Beispiele zu Rate gezogen werden<br />

(z. B. bei der Rissgestaltung und Rissinhalten). Es mangelt an d u r c h d a c h -<br />

t e n, grafischen Beispielen auch komplexer Art. Der Kontext einer Vermessung lässt<br />

sich aus einzelnen textlichen Absätzen einer Vorschrift nicht <strong>im</strong>mer erkennen.<br />

Allein die Tatsache, dass sich die Arbeitstechnik der Katasterübernahme wegen der<br />

unterschiedlichen Strukturen und autarken Arbeitsabläufen 2 in den Katasterämtern<br />

nicht allgemein beschreiben lässt, mutet erstaunlich.<br />

Eine übermäßig technische Reglementierung kann zu eigenartigen, nicht <strong>im</strong>mer begründeten<br />

Lösungsstrategien führen, denen man eine Art von Kompromiss ansehen<br />

1 Verbesserung, Genauigkeitssteigerung und Fertigstellung des Katasters, Koordinatenkataster<br />

2 [162] Abschnitt 8, S. 1<br />

Kapitel 7

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