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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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24 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 3.2<br />

Die nicht ganz freiwillige Grenzziehung. Von hier . . .<br />

<strong>im</strong>mer einen Schritt voraus ist und die rechtliche Anpassung schwerfällig hinterher<br />

hinkt.<br />

Das Recht als fiktive Norm, auf Worten basierend, letztendlich <strong>im</strong> konkreten Einzelfall<br />

Meinungen unterworfen, ist demnach dehnbar. Im technischen Bereich sollte<br />

man annehmen, dass dies nicht der Fall ist. Aber in der Vermessungstechnik ist ein<br />

Grenzpunkt auch nicht eindeutig mit letzter Genauigkeit festlegbar: Man muss Vermessungsergebnisse<br />

in ihrem zeitlichen und lokalen Umfeld verstehen und beurteilen.<br />

Dies gehört gleichfalls zur »Kunst der <strong>Grenzuntersuchung</strong>«.<br />

● Der menschliche Wille (resultierend <strong>im</strong> Rechtsanspruch)<br />

und jede Art einer messtechnischen Realisierung<br />

(Produkt) können nie identisch sein. (3.1)<br />

Eine Kongruenz und Beweiskraft in jedweder Feinheit zwischen Recht, Rechtsanspruch<br />

oder Fiktion 9 einerseits und vermessungstechnischen Bemühens oder eines erzeugten<br />

Modells andererseits ist nicht möglich und damit nicht oder nur annähernd<br />

machbar 10 . Der technisch pr<strong>im</strong>äre Grund liegt in der Unschärfe und dem fehlenden<br />

9<br />

⇔ Vorschrift, aufgrund deren ein anderer als der in Wirklichkeit gegebene Tatbestand zu unterstellen<br />

ist<br />

10<br />

Man braucht dafür nicht die Unschärferelation von Heisenberg bemühen [222] S. 43, sondern der<br />

obige Satz hat seine Gültigkeit bereits in der unvermeidbaren Diskretisierung von Messdaten<br />

oder Maßzahlen und davon abhängiger Ergebnisse. Ein Beispiel dazu aus dem Kataster ist:<br />

Die Realisierung von Zwischenpunkten auf einer Geraden – Geradlinigkeit <strong>im</strong> mathematischen<br />

Sinne – ist in idealer Weise nicht machbar, sondern den vermessungstechnischen Möglichkeiten

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