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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.7 Fallbeispiele 255<br />

Beispiel 4 — Abbildung 6.51<br />

Abbildung 6.51<br />

Straßenbegrenzungen<br />

Die Bebauung begann auf dem Flurstück 2874/161 <strong>im</strong> Jahre 1930 und schloss sich <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit eigenständigen Fortführungsvermessungen (Flurstücke 2879/161<br />

und 551) jeweils an die vorhandene Bauflucht an (bis 1956). Die ursprünglich nachgewiesene<br />

Straßengrenze verlief also von A , B über C , D und E direkt nach<br />

G . Wie sich herausstellte, wurde die Straßenbegrenzungslinie – als Parallele einer<br />

früher schon bestandenen und verbindlichen Straßenfluchtlinie – in den einzelnen<br />

Fortführungen nicht in ausreichender Länge überprüft und beachtet. Die rechtmäßige<br />

Grenzverlauf ist – wie in der Abbildung angegeben – nach einer späteren, weiter ausholenden<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> von A direkt nach G festgestellt worden. Dies ist<br />

auch ein Beispiel für eine unglückliche Fehlerfortpflanzung.<br />

Die Weggrenze wurde 1905 und 1907 ursprünglich von H nach L unter entsprechendem<br />

Nachweis der Grenzeinrichtungen zwischen den Flurstücken 2864/161,<br />

2875/161 und 2864/160 durch eine durchlaufende Messung als geradlinig angegeben.<br />

Da eine Veränderung der übereinst<strong>im</strong>menden Mauern als Grenzeinrichtungen nicht<br />

anzunehmen war, wurde die Geradlinigkeit aufgehoben und der derzeitige Grenzverlauf<br />

von H über I und K nach L als maßgebend anerkannt.<br />

Kapitel 6

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