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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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252 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

6.7 Fallbeispiele<br />

Beispiel 1 — Abbildung 6.48<br />

Dieses Beispiel gehört zum Normalfall einer Fortführungsvermessung zur Bildung eines<br />

Trennstückes (A) durch Zerlegung in einem fertig gestellten und funktionsfähigen<br />

Koordinatenkataster. Die erneute Abmarkung der Punkte A und G ist, wenn kein<br />

besonderer Antrag vorliegt, nicht erforderlich. Bei einer Teilungsvermessung mit reduzierter<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> (ohne erforderliche Abmarkung <strong>im</strong> Punkt D ) wird<br />

zwar nach 6.11, 5.21(2) FortfVermErl [65] verlangt, die <strong>Grenzuntersuchung</strong> bis zu<br />

den jeweils nächsten, auch außerhalb des Trennstücks liegenden Grenzpunkt in einer<br />

einschneidenden, alten Grenze auszudehnen und diesen – falls er nicht mehr vorgefunden<br />

wurde – erneut abzumarken. Dies wäre technisch nicht erforderlich, weil wegen<br />

der vorliegenden Koordinaten in Koordinatenkatasterqualität die Schnittpunkte der<br />

Teilungsgrenzen mir dem altem Bestand durch Einrechnung ohne weitere örtlich ausholende<br />

Vermessungen möglich ist. Deutlich wird dies insbesondere, wenn vorweg eine<br />

Feststellung der neuen Grenzen erfolgt und die Abmarkung zurückgestellt wird.<br />

Gesetzlich ist keine „Mängelbeseitigung“ oder eine weitere Abmarkungspflicht zu<br />

erkennen, wenn zuvor eine Abmarkung durch einen Verwaltungsakt erfolgte. Abmarkungen<br />

der Grenzpunkte H und I sind nicht erforderlich, weil die Abmarkungen<br />

von Anfangs- und Endpunkt F und K die neue Grenze des Trennstücks eindeutig<br />

kennzeichnen. Eventuelle Abmarkungen in den Punkten H und I müssten zwar<br />

geduldet werden, sind aber nicht Gegenstand dieser Teilungsvermessung.<br />

Abbildung 6.48<br />

Beispiel eines Fortführungsfalles <strong>im</strong> Koordinatenkataster (alles LGA 1)

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