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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.6 <strong>Grenzuntersuchung</strong> und Wirtschaftlichkeit 251<br />

wird, sollte sie auch so belassen bleiben. Man kann nicht alle z. B. geometrisch mögliche<br />

Konstruktionen durchprobieren, bis man eine gefunden zu haben scheint, die<br />

am plausibelsten oder wahrscheinlichsten ist. Im Einzelfall dies unbedingt mit Ausgleichungsverfahren<br />

lösen zu wollen, bringt schon <strong>im</strong> Ansatz eine Komplexität in die<br />

Bearbeitung, die in keinem Verhältnis zum Gesamtergebnis stehen kann. Die Ausgleichungsrechnung<br />

ist durch die Verschmierungseffekte auch nicht <strong>im</strong>mer geeignet, zur<br />

Beurteilung der Auswirkungen von Abweichungen beizutragen.<br />

Ein häufig auftretende und nicht <strong>im</strong>mer einheitliche Handhabung betrifft bei der<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> die Beseitigung von Abmarkungsmängeln. Dies ist <strong>im</strong> Grunde<br />

eine Frage der Kosten, da diese nach § 919 BGB durch die Beteiligten bzw. Grenznachbarn<br />

aufgebracht werden müssen. Dies ist nicht eine Frage, die sich aus der Abmarkungspflicht<br />

der Landesgesetzgebung ableiten kann. Und es kann nicht sein, dass<br />

eine Verwaltungsvorschrift vorschreibt, was dann zu tun ist, wenn dies in der Bundesgesetzgebung<br />

§ 919 BGB geregelt ist, sogar auch wer dafür die Kosten übernehmen<br />

muss.<br />

Wenn in Fortführungsvermessungen bei der Bildung von Trennstücken die richtige,<br />

örtliche Kennzeichnung der Grenzen erfolgen sollte, ist dies zunächst einsichtig, auch<br />

weil dies auftrags- oder antragsbedingt geschieht. Bei nicht vollständigen <strong>Grenzuntersuchung</strong>en<br />

von Trennstücken (reduzierte <strong>Grenzuntersuchung</strong>) kann es dazu führen,<br />

das Abmarkungsmängel von Grenzpunkten bei Beteiligten beseitigt würden, die nicht<br />

antragsbedingt sind. Diese Beteiligten könnten dann auch nicht nach § 919 BGB ohne<br />

weiteres zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, weil eine solche Handhabungsweise<br />

– nicht von Beteiligten explizit gefordert, sondern von der Vorschrift [65] 5.21(2)<br />

best<strong>im</strong>mt – das Gleichbehandlungsprinzip beschädigen würde. Der Bearbeitungsaufwand<br />

wird bei erforderlichen Neuabmarkungen höher. Es hat sich in der Praxis auch<br />

gezeigt, dass diese Art der »Abmarkungspflicht« zu skurrilen, zufallsbedingten, nur<br />

formal abgesegneten und örtlich vielfach unnötigen Abmarkungen führen kann.<br />

In der neueren Literatur wird als wichtiger, die Wirtschaftlichkeit fördernder Prozess<br />

der „einheitliche Arbeitsablauf“ genannt. »Mit den tief greifenden Veränderungen<br />

der Realisierung des Lagebezuges bei Liegenschaftsvermessungen durch SAPOS ® sollte<br />

der komplette Arbeitsablauf der Liegenschaftsvermessung einheitlich strukturiert<br />

werden. Ein höheres Maß an Einheitlichkeit ist der entscheidende Schlüssel zu wirtschaftlichen<br />

Abläufen. Dies ist das wichtigste Ergebnis unserer Beratungen. Bei der<br />

Erledigung der täglichen Arbeiten geht zu viel Energie in Auseinandersetzungen über<br />

Missverständlichkeiten konkreter Liegenschaftsvermessungen verloren. Reibungsverluste,<br />

die durch mangelnde Koordinierung der Arbeitsabläufe auftreten. Mehr Einheitlichkeit<br />

und damit weniger Differenzierung, weniger Zwänge und mehr Transparenz<br />

müssen das Ziel sein.« 133<br />

Dem muss man zust<strong>im</strong>men, was <strong>im</strong>mer auch hinter den zuletzt genannten Begriffen<br />

konkret verborgen ist. Es kommt neben der Vereinheitlichung ein vielleicht noch<br />

wichtigerer Umstand hinzu, auf den nicht oft genug hingewiesen werden kann: Die<br />

Notwendigkeit der Vereinfachung, d. h. Blick auf das Wesentliche, Vermeidung von<br />

Datenschrott und für die Zukunft unnötigen und übertriebenen Dokumentationsaufwand.<br />

133 [161] S. 39f.; s. dazu auch [163]<br />

Kapitel 6

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