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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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3.1 Willensbildung und Vermessung 23<br />

Feststellung zust<strong>im</strong>men würde oder nicht. Es wäre beispielsweise nur dem Eigentümer<br />

selbst überlassen, eine Feststellung und Abmarkung zu veranlassen, etwa auf der<br />

Grundlage des § 919 BGB. Eine dagegen festgestellte Grenze unterliegt nicht mehr<br />

dem alleinigen Willen der beteiligten Eigentümer.<br />

Bei der Aufnahme einer ⇒ Grenzniederschrift ist streng genommen nur die Mitwirkung<br />

der ⇒ Beteiligten vonnöten. Eine Willensbildung bei der Entstehung neuer<br />

Grenzen schlägt sich vielfach in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag nieder.<br />

Deshalb sollten auch Erwerber bei der Grenzziehung und der Aufnahme einer Grenzniederschrift<br />

zugegen sein und diese durch Unterschrift bestätigen, um eventuelle,<br />

spätere rechtliche Schwierigkeiten zumindest einzudämmen 5 .<br />

Die Vorstellung und letztendliche Notwendigkeit bei Eigentumsgrenzen, dass privatrechtliche<br />

Vereinbarungen nicht allein personengebunden sind, sondern sachgebunden<br />

und grundstücksbezogen sind und auch für die Rechtsnachfolger verbindlich sein müssen,<br />

erfordert unabhängige oder neutrale, vermessungstechnische, öffentlich-rechtliche<br />

Regelungen, die mit der Führung des <strong>Liegenschaftskataster</strong> verbunden sind. Das muss<br />

allerdings nicht unbedingt auch die Abmarkungspflicht betreffen.<br />

Die vermessungstechnischen Aufnahmen der Grenzen und deren Dokumentation <strong>im</strong><br />

Kataster (⇒ Liegenschaftsvermessung) dienen nicht nur der öffentlich-rechtlichen Sicherung,<br />

sondern auch der Möglichkeit der Rekonstruktion des Grenzverlaufs. Die Rekonstruktion<br />

eines Grenzverlaufs in der Örtlichkeit muss der Zielvorstellung genügen,<br />

aus den Unterlagen logisch abhängig und aufbauend, sprich: deterministisch möglich<br />

zu sein, trotz der vermessungstechnischen und zeitlich bedingten Mängel bzw. stochastischen<br />

Einflüsse 6 auf Vermessungsergebnisse, wie sie <strong>im</strong> Kataster auftreten können.<br />

Das kann praktisch zu Schwierigkeiten führen. Diese Schwierigkeiten sollen hier zum<br />

Einen <strong>im</strong> Vordergrund stehen und beschrieben werden und zum Anderen, wie diese<br />

Probleme behandelt oder auch gelöst werden können.<br />

In Verbindung mit Grundstücken und damit Grenzen werden die wirtschaftlichen,<br />

juristischen oder grundbuch- und verwaltungsrechtlichen und auch finanztechnischen<br />

(Kostenordnung 7 ) Vorgänge vielfach höher oder wichtiger als vermessungstechnische<br />

Belange behandelt. Allerdings man muss sehen: Das Grundbuch wäre ohne das Kataster<br />

formlos; erst das Kataster mit seinem vermessungstechnischen Gehalt gibt dem<br />

Eigentum und den damit verbundenen Rechtsverbindlichkeiten eine stabile Gestalt,<br />

einen geografischen Bezug und damit bleibende oder wiederherstellbare Sicherheit.<br />

Erst das <strong>Liegenschaftskataster</strong> – nicht das Grundbuch – n<strong>im</strong>mt die Aufgabe wahr,<br />

»die reale Welt zu erfassen und abzubilden« 8 .<br />

Allein die Fragestellung, ob eine Grenze rechtens und richtig ist, zeugt von der<br />

Symbiose von Recht und Technik <strong>im</strong> Kataster. Diese Symbiose und Verflechtung von<br />

Recht und Technik <strong>im</strong> Kataster hat ihr Spannungsfeld in deren unterschiedlichen<br />

Entwicklungen und nötigen, ebenso zeitlichen Anpassungen, wobei die Technik wohl<br />

5 s. Seite 295 Abschnitt ›Willensbildung und Teilungsvermessung‹<br />

6 präziser: subjektive Zufälle, s. Seite 64<br />

7 Nach der Kostenordnung darf nur der min<strong>im</strong>ale oder nötige Arbeitsaufwand abgerechnet werden.<br />

Kostenlose, durchaus sinnvolle Zusatzarbeiten, also auch die Beseitigung von Abmarkungsmängeln,<br />

könnten als eine unerlaubte Vorteilsnahme gegenüber anderen Vermessungsstellen<br />

angesehen werden.<br />

8 [223] 3.3.2.3.1, S. 130<br />

Kapitel 3

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