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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.5 Soll und Ist <strong>im</strong> Koordinatenkataster (Analyse) 243<br />

Die Konsequenz?<br />

Die <strong>im</strong> VP-Erlass [68] in der Anlage 3 enthaltene VP-Liste (Abbildung 6.34 auf Seite<br />

197) ist ein zusammenstellendes, der Übersicht dienendes Hilfsmittel zwischen Sollund<br />

Ist-Koordinaten 118 bzw. gemittelter Koordinaten. Ausschließlich in der VP-Liste<br />

enthaltenen Soll-Koordinaten sollen in den Katasternachweis eingeführt werden; die<br />

Ist-Koordinaten dienen ausschließlich als Kontrollfunktion, obwohl sie einen Realnachweis<br />

darstellen.<br />

Dies würde bedeuten, dass die vorgegebenen Sollkoordinaten der Grenzpunkte <strong>im</strong><br />

Grunde für eine vermessungstechnische Aufnahme anderer Punkte gar nicht geeignet<br />

wären, denn nur von einem Realnachweis lassen sich vermessungstechnisch bzw. anschlussmäßig<br />

signifikante Koordinaten ableiten. Eine Vorhaltung zweier Koordinatenpaare<br />

wäre demnach erforderlich. Dies ist von den Verwaltungsvorschriften<br />

her derzeit nicht vorgesehen. Dies ist Dilemma und Makel zugleich! Zum Einen will<br />

man eine reale Genauigkeit haben, erzeugt sie auch und <strong>im</strong> gleichen Zuge wird sie<br />

durch Homogenisierung oder Sollstellung zerstört.<br />

Abbildung 6.46<br />

Die nicht zutreffende<br />

Abmarkung<br />

Wenn von S o l l - K o o r d i n a t e n bei örtlich<br />

vorgefundenen Kennzeichnungen v e r m e s -<br />

s u n g s t e c h n i s c h a u s g e g a n g e n w e r -<br />

d e n m u s s, kann nur so verfahren werden, dass<br />

Kriterien angenommen werden, die bei vorliegenden,<br />

zutreffenden Abmarkungen einen vermessungstechnischen<br />

Anschluss ermöglichen. Erfüllt<br />

ein Anschluss eine solche Forderung nicht, muss<br />

eine erhöhte Anzahl anderer Punkte als Anschlüsse<br />

genommen werden, die die Genauigkeitskriterien<br />

z. B. bei einer Helmerttransformation erfüllen.<br />

Und dies geht auch nur unter der Annahme, wie<br />

auf der Seite 78 geschildert: Eine solche Situation<br />

»stellt . . . sicherlich einen nicht zu erwartenden<br />

Ausnahmefall dar.« 119<br />

Man wird jetzt und zukünftig auf die Anschlüsse<br />

an Grenzpunkte <strong>im</strong> Koordinatenkataster nicht<br />

verzichten können. Wenn auch zur Zeit ein alleiniger Anschluss an Grenzpunkte nicht<br />

machbar ist, weil relativ wenige Punkte – von Einzelfällen abgesehen – in Koordinatenkatasterqualität<br />

vorliegen, so muss später bei vorliegender Häufigkeitszunahme<br />

geeigneter Grenzpunkt- und Gebäudeanschlüsse davon auszugehen sein. Hier muss der<br />

Einzelfallentscheidung gegenüber einer formellen, nicht der Situation gerecht werdenden,<br />

allgemeinen Vorschriftenlage ein Vorzug eingeräumt werden.<br />

118<br />

Wobei hier auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass darin homogenisierte Koordinaten enthalten<br />

sein können.<br />

119<br />

Diese Ausgangslage ist ähnlich, nicht gleich der auf der vorstehenden Seite geschilderten Situation!<br />

Kapitel 6

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