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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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242 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

dazu, dass wir uns gerade jetzt in einem dynamischen Kataster befinden. Ein starres<br />

Kataster mit unsicheren Anschlüssen muss sich zwangsläufig zu einem dynamischen<br />

Kataster entwickeln.<br />

Es scheint, dass die Kennzeichnung der Lagegenauigkeit (LGA) für die Katasterämter<br />

zu einem Steuerungselement zwischen den Systemen geworden ist, einerseits weil<br />

die Zuverlässigkeit als Punktattribut nicht belegt ist oder weil AP-Felder in den unterschiedlichen<br />

Systemen nicht entsprechend überführt werden können. Wenn ein Umkehrvorgang<br />

nicht beschritten werden kann, wäre eine ungeliebte, spezifizierte Führung<br />

von Daten erforderlich, sodass unterschiedliche Wertungen und Bedeutungen<br />

getrennt werden können. Sonst besteht die Gefahr einer Verschleierung, Verwischung,<br />

Unklarheit und Mehrfachdeutung. Als Max<strong>im</strong>e kann auch formuliert werden:<br />

● Eine ⇒ Integrität zwischen Aufmaß (Tatsachen- und Realnachweis)<br />

und Ergebnis (Koordinaten, Dokumentation,<br />

Karte) muss bestehen. Der einwandfrei herstellbare Bezug<br />

des Katasternachweises zur Örtlichkeit ist zwingend.<br />

(6.35)<br />

Punkte müssen jederzeit rekonstruierbar sein, auch unter zeitlich engen Vorgaben<br />

und <strong>im</strong> Hinblick auf Bauvorhaben und Grundstücksverkehr, und dies unabhängig von<br />

den möglichen technischen Voraussetzungen. Das Letztere aber nur, wenn die Erfüllung<br />

der Genauigkeitsansprüche gewährleistet werden kann. Oder <strong>im</strong> Umkehrschluss:<br />

Je höher die Genauigkeitsansprüche werden, desto enger und womöglich teurer werden<br />

auch technische Voraussetzungen wie Instrumentarium und Netzpflege.<br />

Die lineare Abweichung zwischen Soll- und Ist-<br />

Koordinate darf einen Grenzwert dsmax nicht überschreiten.<br />

Ergibt eine nachfolgende Vermessung oder<br />

spätere Fortführung, dass die ursprüngliche Sollstellung<br />

geändert werden muss (z. B. wegen Geradlinigkeit), um<br />

die rechtmäßige Lage zu erhalten, erfolgt eine Umvermarkung<br />

nur, wenn bei einer erneuten Überprüfung der<br />

Grenzwert dsmax überschritten wird, dies in Verbindung<br />

mit einem neuen Verwaltungsakt. Wird bei einer<br />

Änderung der rechtlichen Solllage dieser Grenzwert<br />

dsmax nicht überschritten, auch bei älter best<strong>im</strong>mten<br />

Istlagen, bleibt die Abmarkung unverändert.<br />

Man erkennt, dass dies auf ein bereits andiskutiertes,<br />

dynamisches Kataster hinausläuft, allerdings aus<br />

Abbildung 6.45<br />

Die Problematik der<br />

als zutreffend<br />

geltenden Abmarkung<br />

in der Dokumentation<br />

einer anderen Grundlagenbetrachtung heraus und nicht wegen einer Genauigkeitssteigerung.<br />

Es müssten zwei Koordinatenpaare vorgehalten werden, und es müssten zwei<br />

verschiedene Grenzwerte existieren. Der »messtechnische Grenzwert« wäre die max<strong>im</strong>al<br />

zulässige Abweichung innerhalb ein- und derselben Messung. Ein festzulegender<br />

»rechtlicher Grenzwert« wäre die max<strong>im</strong>al zulässige Abweichung zwischen dem Sollwert<br />

oder dem Katasternachweis, der in früheren Messungen best<strong>im</strong>mt worden sein<br />

kann, und einem aktuellen Vermessungsergebnis. Dieser Wert wäre also »verwandt«<br />

(nicht identisch!) mit dem Grenzwert zwischen zwei verschiedenen Fortführungsvermessungen.

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