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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.5 Soll und Ist <strong>im</strong> Koordinatenkataster (Analyse) 239<br />

§ 20 (1) . . . Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen<br />

befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchungen entscheidet, dass vorgefundene<br />

Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen.<br />

Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten<br />

über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.<br />

Die Entscheidung der Vermessungsstelle muss sich <strong>im</strong> Rahmen des Ermessens an<br />

die vermessungstechnisch orientierten, festgelegten Grenzwerte bzw. Fehlergrenzen der<br />

Verwaltungsvorschriften halten. Es ist nicht Sache der Katasterübernahme, hier eigene<br />

Kriterien festzulegen. Ist die Vermessungsstelle ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur,<br />

so ist sein Ermessen dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Berufsordnung<br />

unterworfen. Er hat sich an die Verwaltungsvorschriften zu halten, steht unter<br />

der Aufsicht der Bezirksregierung und ist an deren Weisungen gebunden. Aus dem<br />

obigen Gesetzestext lässt sich klar ersehen, das die gekennzeichnete, zutreffende Lage<br />

nicht mit der festgestellten oder rechtmäßigen Lage übereinst<strong>im</strong>men muss!<br />

Neben der Sollstellung der Grenzpunkte <strong>im</strong> Koordinatenkataster gilt als zweites<br />

Problem die Übertragung der Koordinaten in die Örtlichkeit; dies nicht <strong>im</strong> relativen<br />

messtechnischen Bereich, sondern in der Festlegung der absoluten Lage durch geeignete<br />

Anschlüsse.<br />

d) Übertragung der Lagekoordinaten in die Örtlichkeit<br />

d1) durch Anschluss an das virtuelle Festpunktfeld mit SAPOS ®<br />

Dies ist ein wichtiges Hilfsmittel, aber nicht grundsätzlich universell einsetzbar.<br />

Es setzt eine absolute Verlässlichkeit des SAPOS ® -Dienstes und der SAPOS ® -<br />

Stationen voraus. Es ist teilweise zeitgebunden einsetzbar. Nicht erklärbare Ausreisser<br />

– wenn auch selten – können eine Messung unbrauchbar machen.<br />

d2) durch Anschluss an vermarkte AP bei einer entsprechenden lokalen<br />

Überprüfung durch Sicherungsmarken und Messwerte<br />

Geht man von der V o r a u s s e t z u n g aus, dass die satellitengeodätischen<br />

Verfahren sich mehr und mehr durchsetzen, die Technik sich verbessert (stärkere<br />

Signale), die Auswerteverfahren und -dokumentationen sich vereinfachen und<br />

standardisieren, wird die Schaffung von AP, vielleicht auch <strong>im</strong> innerstädtischen<br />

Bereich, <strong>im</strong>mer weniger erforderlich sein. Die Schaffung klassischer Aufnahmepunkte<br />

mit entsprechender Sicherung und Einmessung ist überholt. Das muss<br />

zwangsläufig dazu führen, dass das AP-Feld – zumindest in Bereichen eines<br />

schon vorliegenden Koordinatenkatasters – nicht mehr gepflegt, erneuert oder<br />

verdichtet wird.<br />

Aus einem Merkblatt des Kreises Coesfeld:<br />

»Koordinatenkataster – Vermessung und Berechnung (Stand: 01.08.2006)<br />

Abmarkung der Grenzpunkte: Neue GP sind in die durch Koordinaten repräsentierte<br />

mathematische Grenzgerade abzumarken und nicht in die Gerade zwischen zwei örtlich<br />

vorgefundenen Grenzzeichen. Der Grund dafür ist, dass die Koordinate das best<strong>im</strong>mende<br />

Element zur Kennzeichnung eines Grenzpunktes ist und nicht die örtliche Abmarkung.<br />

Grenzzeichen dienen lediglich dazu, dem Bürger (Laien) die Lage der Grenze in<br />

der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Die Neupunkte müssen deshalb von den AP(1) aus<br />

abgesteckt und kontrolliert aufgemessen werden, es erübrigt sich somit eine orthogonale<br />

Vermessung der GP, sie dient ggf. nur zum Wiederauffinden der GP.«<br />

Kapitel 6

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