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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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238 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Die Einrechnung auf geometrische Bedingungen sind <strong>im</strong> Fall 2) nicht enthalten. Dies<br />

entspräche dann einer ⇒ Homogenisierung, die zu Soll-Koordinaten wie <strong>im</strong> Fall 1) und<br />

rechtlicher Bedeutung gelangen würde, also zu einer<br />

3.) Homogenisierten Koordinate<br />

Wegen deren Bearbeitung ist eine homogenisierte Koordinate nicht einer Ist-Koordinate<br />

gleichzusetzen. Gerade die Beachtung geometrischer Bedingungen k a n n Anlass<br />

sein, eine homogenisierte Koordinate wie eine S o l l – Koordinate mit<br />

entsprechender rechtlichen Widmung zu verwenden.<br />

Homogenisierungen und damit Einrechnungen – bedingt durch Geradlinigkeit oder<br />

andere geometrische Bedingungen – v e r f ä l s c h e n den punktuellen Tatsachennachweis.<br />

Daraufhin veränderte Koordinaten sind als Anschlüsse, eben wegen der<br />

höheren Genauigkeiten <strong>im</strong> Koordinatenkataster, nicht oder nur bedingt verwendbar.<br />

Eine Veränderung von messtechnisch ermittelten Koordinaten ist aus stochastischer<br />

Sicht unvereinbar. Wäre dies statthaft – was es jetzt noch ist – würde dies die Lagegenauigkeitskriterien<br />

auf stochastischer Basis ad absurdum führen; diese Aussagen<br />

sind verfälscht. Geradlinigkeitsbedingungen sind <strong>im</strong> Bereich der Soll-Koordinaten als<br />

rechtlicher Bezug einführbar. Zwar werden in der VP-Liste (Abbildung 6.34 auf Seite<br />

197) als Nachweis beide Koordinatentypen als Soll- und Ist-Wert geführt. Aber welche<br />

Koordinate letztendlich als festgesetzte ins Kataster eingeführt wird ist unbest<strong>im</strong>mt.<br />

Die dort eingeführten Koordinaten sind vermessungstechnisch nicht <strong>im</strong>manent, nicht<br />

uneingeschränkt weiter benutzbar.<br />

Da bei einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> vielfach wegen verzweigter Abhängigkeiten eine<br />

ursprünglich gerade Grenze nicht in ihrer vollen Länge einer Koordinatenkatasterqualität<br />

zugeführt werden kann und Neuabmarkungen nur in Teilbereichen und dies zu<br />

unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen (Beispiel s. Abbildung 6.16 auf Seite 177), ist<br />

prinzipiell eine Homogenisierung der Koordinaten bei abgehenden Grenzen erforderlich.<br />

Dies wäre dann eine Folgearbeit, die durch die Katasterbehörde v. A. w. geleistet<br />

werden muss. Ob dies letztendlich auch durchgeführt werden kann oder wird, mag<br />

zu bezweifeln sein. Zumindest in Streitfällen, sei es bei der Übernahme von Vermessungsschriften<br />

oder bei Grenzstreitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

wird dies nötig und erforderlich sein<br />

6.5.2 Die Analyse der Realisierung<br />

Die zulässige Größe einer Lageabweichung zwischen der Sollstellung eines Punktes und<br />

dem Istwert seiner Kennzeichnung entscheidet sich vorrangig aus dem Vermessungsund<br />

Katastergesetz [60]. Hier ist keine konkrete Zahlenangabe vorhanden, sodass <strong>im</strong><br />

Streit- und Zweifelsfall eine richterliche Entscheidung erforderlich ist 113 . Allerdings<br />

steht der Vermessungsstelle eine gesetzlich bedeutende Entscheidungsbefugnis zu:<br />

113 s. hierzu die Entscheidungen. OVG Münster NRW vom 13.1.2003, 7 A 237/02 (s. S. 305); VG<br />

Düsseldorf NRW vom 19.11.2009, 4 K 8380/08 (s. S. 305 und 307)

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