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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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22 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Rechtliche Beschränkungen am Grundeigentum<br />

Privatrechtliche Beschränkungen<br />

Nachbarrechtsbeschränkungen durch das BGB:<br />

Überbaurente (§§ 912, 913, 916), Mitwirkung und Kostenbeteiligung<br />

an der Abmarkung (§ 919), Notweg (§§ 917, 918),<br />

Immission (§ 906), Überhang (§ 910), Überfall (§ 912), Grenzsicherung<br />

(§§ 907, 909), Betretungsrecht (§§ 904, 921, 962).<br />

Nachbarrechtsbeschränkungen durch das Landesrecht:<br />

Fenster- und Lichtrecht, Grenzabstände, Leiterrecht, Tretrecht,<br />

Kehrrecht, Pflugrecht, Hammerschlagrecht, Schaufelschlagrecht.<br />

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen<br />

Sozialbindung des Grundeigentums mit dem Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit (Art. 14 GG)<br />

Abmarkungspflicht (§ 20 VermKatG NRW), Gebäudeeinmessungspflicht<br />

(§ 16), Duldungspflicht von Marken (§§ 7, 20), Betretungsrecht<br />

(§ 6)<br />

Beschränkungen durch das Baurecht (z. B. Teilungsgenehmigung<br />

auf bebautem Grundstück, Baulast durch Erklärung gegenüber<br />

der Bauaufsichtsbehörde, Baugenehmigung) und Bauplanungsrecht,<br />

Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht, Öffentliches<br />

Verkehrs- und Sachenrecht, enteignende und enteignungsgleiche<br />

Eingriffe von hoher Hand.<br />

Abbildung 3.1<br />

Rechtliche Beschränkungen am Grundeigentum (s. a. [233] S. 1505)<br />

Das Vermessungs- und Katastergesetz als Landesgesetz für Nordrhein-Westfalen<br />

[60] enthält eine Zuständigkeitsnorm, etwa dass das <strong>Liegenschaftskataster</strong> bei den Katasterämtern<br />

geführt wird, regelt Verfahren und enthält auch einige Ermächtigungen<br />

[226]. Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde enthält keinesfalls eine allgemeine<br />

Befugnis zu einem eingreifenden Tätigwerden. Das Landesgesetz vermittelt keine<br />

Ermächtigungsgrundlage, dass etwa eine Feststellung einer Grenze von Amts wegen<br />

erfolgen oder die Feststellung einer bestehenden, aber noch nicht festgestellten Grenze<br />

von einem Eigentümer verlangt werden kann 4 ; ganz abgesehen davon, ob er einer<br />

4 Beispielsweise kann nach der Gesetzeslage in Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz oder Baden-<br />

Württemberg eine Grenzfeststellung von Amts wegen erfolgen oder in Niedersachsen, wenn es<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Interesse erforderlich ist.

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