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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.5 Soll und Ist <strong>im</strong> Koordinatenkataster (Analyse) 237<br />

Verwaltungsakt: Feststellung<br />

Eine Soll-Koordinate ergibt damit eine Sollstellung oder Solllage als rechtmäßige<br />

Lage eines Grenzpunktes. Die Rechtmäßigkeit bei Neupunkten resultiert in<br />

öffentlich-rechtlicher Art (Grenzfeststellung) und zugleich in zivilrechtlicher Vereinbarung<br />

(Grenzfeststellungsvertrag) nach entsprechender Verfahrensabwicklung<br />

111 .<br />

● Wenn eine Koordinate eine punktbest<strong>im</strong>mende, rechtliche<br />

Funktion ausübt, ist eine damit verbundene Lagegenauigkeitsangabe<br />

irrelevant. (6.31)<br />

Eine Soll-Koordinate kann nur dann Grundlage einer Grenzfeststellung sein,<br />

wenn die Übertragung eines Punktes in die Örtlichkeit in Koordinatenkatasterqualität<br />

gewährleistet ist 112 .<br />

Für die Flächenberechnung der Flurstücke wie auch für eine dynamische Flächenermittlung<br />

[303] sind die Sollwerte maßgebend.<br />

2.) Die I s t – Koordinaten als Ergebnis einer Ermittlung oder v e r -<br />

m e s s u n g s t e c h n i s c h e n B e z u g der örtlichen Kennzeichnung als<br />

(Realakt): Tatsachennachweis<br />

Liegt die Ist-Koordinate <strong>im</strong> definierten Grenzwertbereich zur Soll-Koordinate, ist<br />

die örtliche Kennzeichnung z u t r e f f e n d. Abgesehen von der örtlichen Überprüfung<br />

auf Sollwerte ist der Tatsachennachweis eine überprüfte oder kontrollierte<br />

Bestandsaufnahme zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt. Der Tatsachennachweis<br />

oder Realakt ist eine vorbereitende Verwaltungstätigkeit. Bei Neupunkten oder<br />

erneuerten Grenzpunkten bzw. Abmarkungen führt dies zum<br />

Verwaltungsakt: Abmarkung<br />

Streng genommen sind – wie bereits erwähnt – also zwei Koordinatenpaare zu beachten:<br />

Eine Feststellung eines neuen Grenzpunktes ergibt die rechtmäßigen Koordinaten.<br />

Bei älteren Grenzpunkten ist zu klären, was die rechtmäßigen Koordinaten<br />

sein können. Bei neuen Grenzen oder Grenzpunkten, die örtlich ermittelt, abgemarkt<br />

und kontrolliert aufgenommen werden, können beide Vorgänge zugleich erfolgen<br />

(Soll = Ist) und daraus resultieren dann identische Koordinatenpaare. Ansonsten sind<br />

Soll-Koordinaten vorhandene Koordinaten.<br />

Zu 1) gehört auch die Übernahme festgesetzter Koordinaten nach Überprüfung ihrer<br />

Eignung für das Koordinatenkataster (z. B. Sonderungen nach Ausführungsplan).<br />

Zu 2) gehören auch die peripheren Punkte, bei denen eine endgültige Solllage nicht<br />

bekannt oder nicht eindeutig genug ist, z. B. bei einer vorgefundenen Abmarkung.<br />

111<br />

Dokumentation der Vermessung, Aufnahme der und Zust<strong>im</strong>mung der Beteiligten in der Grenzniederschrift,<br />

Katasterübernahme<br />

112<br />

vgl. dazu Satz 6.24 auf Seite 211. Die Güte der Netzgrundlage muss vorhanden sein; vgl. auch<br />

[162] Abschnitt 1, Seite 3, Fußnote 4.<br />

Kapitel 6

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