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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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236 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 6.43<br />

Richtungsunabhängigkeit der<br />

Abweichung einer Punktlage<br />

<strong>im</strong> Koordinatenkataster als<br />

eine isotrope Eigenschaft<br />

Grenzpunkten <strong>im</strong> Grunde <strong>im</strong>mer nur die mögliche Genauigkeit der Rekonstruktion<br />

eines ursprünglich vorhandenen bzw. gekennzeichneten Punktes 108 .<br />

● Im Koordinatenkataster müssen Grenzpunktkoordinaten<br />

als Sollwerte – messtechnisch oder in ideeller Weise und<br />

auf die Ebene bezogen – hinsichtlich ihrer Genauigkeit isotrope<br />

Eigenschaften besitzen oder zugewiesen werden.<br />

(6.30)<br />

Das heißt: Es gibt keine bevorzugten Richtungen oder beispielsweise Geradlinigkeitsbedingungen;<br />

und somit keine Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Punkten. Jeder<br />

Punkt kann isoliert betrachtet werden und ist nur dem System, seiner Widmung 109 und<br />

einem Genauigkeitskriterium (seiner Kennzeichnung) unterworfen. Deswegen kann ein<br />

Punkt also durchaus verschiedene Koordinaten besitzen.<br />

Der obige Satz <strong>im</strong>pliziert auch den Umstand, dass zwingend spezifizierende Genauigkeitsangaben<br />

nicht erforderlich sind, z. B. eine Aufsplitterung der Abweichungen wie vy oder vx. Derartige<br />

Angaben k ö n n e n nur dann einen Sinn machen, wenn eine Signifikanz dazu besteht und<br />

beispielsweise durch vs Grenzwerte überschritten werden, die auf systematische Abweichungen<br />

hinweisen könnten 110 oder andeutungsweise auf schlechte, schleifende Schnittbildungen.<br />

Analytisch betrachtet müssten für Grenzpunkte <strong>im</strong> Koordinatenkataster jeweils<br />

zwei (systemgleiche) Koordinatenpaare unterschiedlicher Widmung vorgehalten werden:<br />

1.) Die S o l l – Koordinaten eines Grenzpunktes als r e c h t l i c h e n<br />

B e z u g auch für eine Neuabmarkung aus den vorweg unter a) und b) genannten<br />

Entstehungen, wobei die Punkte nach dem entsprechenden Katasternachweis als<br />

festgestellt gelten oder bei Neupunkten bzw. bislang noch nicht festgestellten<br />

Punkten durch den<br />

108 Dies gilt nicht für Aufnahmepunkte.<br />

109 z. B. ein Punkt kann zugleich Gebäude- und Grenzpunkt sein, was durch deren unterschiedliche<br />

rechtliche Bedeutung eigentlich durch verschiedene Punktkennungen ausgedrückt werden<br />

könnte oder müsste, oder ein Punkt kann gleiche Soll- oder Ist-Koordinaten besitzen (s. u.)<br />

110 Der VP-Erlass [68] kennt nur lineare, richtungsunabhängige Abweichungen bei Punktkoordinaten.

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