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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.5 Soll und Ist <strong>im</strong> Koordinatenkataster (Analyse) 233<br />

in den Grenzniederschriften in den Skizzen genannt wurden, gilt <strong>im</strong> Koordinatenkataster<br />

die Koordinate selbst als punktbest<strong>im</strong>mendes Element. Eine strenge Formulierungsmöglichkeit,<br />

wie diese Umstände in den Grenzniederschriften zu beschreiben sind,<br />

gibt es nicht. Wenn zugleich eine Abmarkung erfolgt, ist die Abmarkung als sichtbares<br />

Element hinreichend genug (s. a2)). Sonst werden Grundlagen wie Ausführungspläne,<br />

Fluchtfestlegungen oder Bebauungspläne angegeben oder auch Anlagen zu Kaufverträgen,<br />

falls deren geometrische Aussagen verwertbar sind.<br />

Übernahme von Koordinaten können auch aus anderen Fachplanungen oder Fremdquellen<br />

(Straßen- und Leitungsbau, Planung von Außenanlagen) erfolgen. Sollkoordinaten<br />

von Planungen sollten erst dann endgültig festgelegt werden, wenn die Ausführungsplanung<br />

der Bauvorhaben vorliegt.<br />

Eine Ermittlung von Sollkoordinaten kann aus vorangegangenen, genügend genauen topografischen<br />

Aufnahmen erfolgen. Diese Aufnahmen in Verbindung mit der Herstellung<br />

zu Amtlichen Lageplänen – auch mit bereits eingetragenen Projekten – sind vielfach<br />

die Grundlage für Teilungsgenehmigungen. Topografische Gegenstände wie Kant- und<br />

Bordsteine, Mauern usw. dienen zur Festlegung von Grenzpunkten.<br />

Koordinaten entstehen aus messtechnischen Elementen und Bezügen<br />

a2) durch ein Abbild<br />

Anders ist es, wenn eine örtliche Neupunktfestlegung vermessungstechnisch aufgenommen<br />

und eine aus den Messelementen abgeleitete oder andersweitig ermittelte,<br />

vielleicht aus Anschlusspunkten abgeleitete Genauigkeitsaussage berechnet<br />

oder angegeben wird, wobei deren gemittelte oder gewichtete Koordinaten (Istwerte)<br />

bei Grenzpunkten für den zukünftigen Gebrauch als Sollwerte angesehen<br />

und als maßgebenden Katasternachweis eingeführt werden.<br />

Die kontrollierte Neuaufnahme eines abgemarkten oder örtlich definierten Grenzpunktes<br />

oder nur eine Kontrollaufnahme (bei entsprechender Übereinst<strong>im</strong>mung)<br />

gelten als Tatsachennachweis.<br />

Koordinaten entstehen ferner bei der<br />

b) Sollstellung von Altpunkten aus dem Katasternachweis<br />

Ein nicht ganz generell einfaches Problem bietet bei Ausgleichungsverfahren die Gewichtung<br />

hybrider Elemente bezüglich der rechtmäßigen Lage von Punkten. Während<br />

örtlich, polar aufgenommene Grenzpunkte vermessungstechnisch von der Genauigkeit<br />

der Aufnahme bedingt ein h o h e s Gewicht eingeräumt wird, fällt orthogonalen Best<strong>im</strong>mungsstücken<br />

eventuell auch aus älteren Messungen ein n i e d r i g e r e s Gewicht<br />

zu. Man muss in solchen Fällen sehr subtil vorgehen 104 .<br />

Ausgleichungsergebnisse hängen in solchen Fällen nicht nur von der Gewichtung ab,<br />

sondern auch inwieweit Messelemente selektiert und ausgesondert werden. Im ersten<br />

Moment ist man leicht geneigt, mit der Anzeige von groben Fehlern behaftete Elemente<br />

zu streichen.<br />

»Die Soll-Koordinate ist der Katasternachweis und somit maßgebend. . . . Die Entscheidung<br />

über die Soll-Koordinate trifft die Katasterbehörde.« 105<br />

104 Bei dem in der Abbildung 6.41 auf Seite 219 gezeigten Fall – durch Ausgleichung erzeugte Ergebnisse<br />

– wurde ein besonderes Gewicht auf die Grundstückstiefe gelegt.<br />

105 [8]; diese generelle Aussage widerspricht einer notwendigen Pr<strong>im</strong>ärentscheidung <strong>im</strong> Einzelfall und<br />

der rechtlichen Beurteilung durch die Rechtsprechung. Entscheidungen über die Bildung oder<br />

Änderung von Soll-Koordinaten durch die Katasterbehörde sind sicherlich gegeben bei größeren<br />

Zusammenhängen wie in Bodenbewegungsgebieten, durch die Behandlung von Netzspannungen<br />

bei Transformationen, Nachbehandlung zwingender geometrischer Zusammenhänge usw.<br />

Kapitel 6

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