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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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230 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

»Liberalere« oder »bewußt häufig unbest<strong>im</strong>mte Rechtsbegriffe wie z. B. möglichst,<br />

zumutbar, in der Regel u. a.« werden »verwendet, um der Vermessungspraxis einen<br />

gewissen Gestaltungsspielraum zu lassen.« (Middrup [12]) Ein Gestaltungsspielraum<br />

ist zweifelsfrei erforderlich. Dies darf nicht dazu führen, dass Katasterämter dies durch<br />

hauseigene Vorschriften (Amtsverfügung) 94 wieder rückgängig machen. Es ist derzeit<br />

zu beobachten, dass diese Prämissen oder Ausdrücke in neueren Vorschriften nicht<br />

mehr verwendet werden. Einsichtig erscheint es aber auch, wenn ein größerer Ermessensspielraum<br />

eingeräumt werden soll, nicht unbest<strong>im</strong>mte Begriffe zu verwenden,<br />

sondern in solchen Fällen eher Sachverhalte auszuklammern und nicht bewusst zu<br />

nennen.<br />

Im Grunde unnötige Einschränkungen bilden auch Rundverfügungen der Bezirksregierungen 95<br />

<strong>im</strong> Gegensatz zu deren Stellungnahme in einem wirklichen Konfliktfall als ein besonderer Einzelfall,<br />

z. B. zwischen Katasteramt und Vermessungsstelle. Wenn beispielsweise die Regeln des<br />

Vermessungspunkterlasses für die meisten Bezirke ausreichen, warum muss es Spezifikationen<br />

in einem einzelnen Bezirk geben? Solche Regelungen führen zu einer „ eingeengten Perspektive“<br />

oder Betrachtungsweise, sind kontraproduktiv, führen zwangsläufig zu einem unvernünftigen<br />

Formalismus und geben sicher nicht den oben angesprochenen Gestaltungsspielraum. Derartige<br />

Verfügungen machen unterschwellig auch den Eindruck eines selbstgefälligen, <strong>im</strong> Kern aber<br />

überflüssigen „ Machtinstrumentes“.<br />

Gibt es aufgrund besonderer Umstände Ermessenseinschränkungen? Ja, doch solche<br />

Einschränkungen sind schwierig zu qualifizieren:<br />

[1968] »Fehlergrenzen für den Vergleich der ursprünglichen Messung mit Nachmessungen<br />

. . . dürfen daher bei extremen Genauigkeitsverhältnissen nicht kritiklos<br />

angewendet werden. Insbesondere muß merklichen Störungen <strong>im</strong> Genauigkeitsgefüge<br />

eines Grenznachweises Rechnung getragen werden.« 96<br />

[1968] »Die Fehlergrenze ist auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt. Sie<br />

enthebt den Vermessungsbeamten nicht von der Verpflichtung, das letzte aus<br />

dem Grenznachweis herauszuholen, wenn hohe Interessen auf dem Spiele stehen<br />

(z. B. <strong>im</strong> Falle des Abbruchs eines Gebäudeteils bei einem nicht zu duldenden<br />

Grenzüberbau). Andererseits bedeutet sie nicht eine Grenzzone, über die die<br />

Eigentümer willkürlich verfügen könnten. Ein Grenzzeichen oder ein Gebäude<br />

kann, auch wenn die Abweichung innerhalb der Fehlergrenze bleibt, als übereinst<strong>im</strong>mend<br />

mit dem Grenznachweis nur erkannt werden, wenn es nach Abwägung<br />

aller Umstände (z. B. Form, Stand, verfahrensgerechte Abmarkung in der Vergangenheit,<br />

baulicher Zustand, Umbauten) beweiskräftig ist.« [95] S. 356f.<br />

[1982] »Die amtlichen Fehlergrenzen sind auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt.<br />

Sie entheben den Sachverständigen aber nicht der Verpflichtung, überdurchschnittliche<br />

Sorgfalt walten zu lassen, wenn die Situation es erfordert.« 97<br />

94 Das gilt auch für Konzepte.<br />

95 Als Beispiel kann [61] dienen.<br />

96 Seeger [95] S. 356, Fortsetzung des Zitats: »Das ist <strong>im</strong> Falle von Grenzprüfungen durch Helmerttransformationen<br />

besonders zu beachten. Im Zweifel ist der Nachbargenauigkeit vor der<br />

durchschnittlichen Genauigkeit der Vorzug zu geben.«<br />

97 Bartz [293] S. 2

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