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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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228 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 6.42<br />

Ermessenskriterien bei einer Entscheidung zur Erreichung eines Ergebnisses innerhalb<br />

eines Spielraums<br />

Katasteramtes es für richtig hält oder glaubt. Ein Sachbearbeiter trifft täglich allein<br />

und ad hoc eine Vielzahl von Entscheidungen und dies in den meisten Fällen unbewusst.<br />

Die dabei zugrunde liegenden Kriterien sind objektiver und subjektiver Art.<br />

Objektiv sind sein Wissen oder Unwissen und die Entscheidungsbefugnis in Verbindung<br />

mit einer Zuständigkeit; subjektiver Art sind seine Erfahrung und Entscheidungsfähigkeit.<br />

Deshalb ist eine Messung und dessen Auswertung stets individuell zu<br />

sehen 91 . Sachgemäßes Ermessen beinhaltet genauso die Berücksichtigung der Interessenlage<br />

des Katasteramtes, beispielsweise homogene und klare Dokumentationen zu<br />

erhalten.<br />

Ein bereits erwähnter, durchaus auftretender und grundsätzlicher Konflikt liegt in<br />

dem Widerspruch zwischen Vernunft und Formalismus bei Entscheidungen bezüglich<br />

der <strong>Grenzuntersuchung</strong>. Auf reinen Formalismus oder festgeschriebenen Regeln be-<br />

91 vgl. dazu auch das Zitat von [121] auf S. 151

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