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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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Das Problem liegt für den Vermessungsingenieur <strong>im</strong> Katasterdienst darin, daß er<br />

nicht nur Techniker, sondern auch Diener am Recht und an der Wahrheit ist.<br />

3 Eigentum und Kataster<br />

3.1 Willensbildung und Vermessung<br />

Hugo Reist<br />

Der freie menschliche Wille unterliegt keiner Rechtsnorm. Die Willensbildung ist ein<br />

notwendiger Prozess, um richtig und kontrolliert 1 handeln zu können. Die Grenzbildung<br />

bei Grundstücken durch Grenzpunkte und deren Verbindungen ist das Ergebnis<br />

eines Willensbildungsprozesses durch das Einverständnis oder die Anerkennung der<br />

Beteiligten oder Eigentümer. Die Teilung eines Grundstückes zum Zwecke der Bebauung<br />

richtet sich ausschließlich nach dem Willen des Eigentümers 2 .<br />

Der folgende Satz ist bekannt: Eigentum verpflichtet. (Art. 14 (2) GG) Bezogen auf<br />

ein Grundstück und den Grundstücksverkehr heißt das, dass beispielsweise eine Teilung<br />

von anderer Seite zwar nicht verhindert werden kann, aber öffentlich-rechtliche<br />

Belange existieren können, die den Sinn oder Zweck einer Teilung einschränken können.<br />

Diese Einschränkungen können durch das Planungsrecht des Bundes gegeben<br />

sein oder durch die Landesgesetzgebung, zum Beispiel bei bebauten Grundstücken<br />

mit verlangten Teilungsgenehmigungen, die auf der Landesbauordnung beruhen.<br />

Die Grenzbildung und Grenzanerkennung bei Grundstücken ist also zunächst eine<br />

privatrechtliche Sache, die durch das BGB und die Grundbuchordnung 3 geregelt wird.<br />

Die Sicherung des Eigentums kann nur gewährleistet werden, wenn eine Stelle existiert,<br />

die das Eigentum mit den verbundenen Rechten und Pflichten am Grundstück<br />

gewährleistet. Diese ist einerseits das Grundbuch und zugleich das Kataster mit dem<br />

Katasternachweis, der die örtliche Lage des Eigentums ›Grundstück‹ manifestiert. Die<br />

rechtliche Grundlage des Katasters als ein amtliches Verzeichnis der Grundstücke fußt<br />

auf § 2 (2) der Grundbuchordnung.<br />

Aufgabe und Ziel des Katasters sind unter Anderem die Schaffung und Bewahrung<br />

einer Dokumentation zum Nachweis der Grenzen und Gebäude (Liegenschaften)<br />

und damit eine Beweissicherung in öffentlich-rechtlicher Form. Es gewährleistet so<br />

die Möglichkeit, mit einer ⇒ Katastervermessung in Verbindung mit einer <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

sowie mit einer Grenzangabe oder amtlichen Grenzanzeige die Präsentation<br />

bzw. Herstellung von Grundstücksgrenzen durch sichtbare Grenzzeichen in der<br />

Örtlichkeit durchführen zu können. Diese Hauptaufgabe des Katasters gilt über alle<br />

Ländergrenzen hinweg, unabhängig von den Landesgesetzen. Die öffentlich-rechtlichen<br />

Belange und formale Notwendigkeiten – was das Kataster betrifft – werden schließlich<br />

durch die Landesgesetzgebung festgelegt. Da Grundbuch und <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

getrennt geführt werden, ist auf eine Übereinst<strong>im</strong>mung und auf einen eindeutigen<br />

Bezug der Angaben zu achten. [63]<br />

1 d. h. hier bewusst oder erfahrungsgemäß<br />

2 OVG Münster – X A 377/72, vergleiche dazu auch § 903 BGB<br />

3 s. a. BGB § 873, § 892<br />

Kapitel 3

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