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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.4 Mehrdeutigkeiten und Ermessen in der <strong>Grenzuntersuchung</strong> 227<br />

6.4.4 Ermessen in der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Die Entscheidungsfindung innerhalb einer Vermessungsstelle vollzieht sich in folgenden<br />

Stufen:<br />

1. Eine örtlich getroffene, <strong>im</strong> Zuge der laufenden Vermessung getroffene Entscheidung.<br />

Sie trägt einen Prioritätscharakter, auch weil sie unter Einfluss der örtlichen<br />

Gegebenheiten und Einschätzung der vermessungstechnischen Möglichkeiten<br />

geschieht (Sichtverhältnisse, Witterung). Sie klärt zunächst auch, was<br />

machbar ist oder sein kann.<br />

2. Prüfung der Messung durch den Sachbearbeiter <strong>im</strong> Innendienst.<br />

3. Prüfung der Vermessungsschriften durch den Verhandlungsführenden der Vermessungsstelle<br />

vor der Aufnahme der Grenzniederschrift.<br />

4. Aufnahme der Grenzniederschrift mit Anhörung und Erörterung der Beteiligten.<br />

Der Verwaltungsakt wird durchgeführt.<br />

Die dabei getroffene Pr<strong>im</strong>ärentscheidung bekommt eine besondere Bedeutung, weil<br />

sie einen Verwaltungsakt (Aufnahme der Grenzniederschrift) nach sich zieht, der eine<br />

Außenwirkung erzeugt.<br />

Stellt sich nach dem Einreichen der Vermessungsschriften be<strong>im</strong> Katasteramt heraus,<br />

dass bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong> »Fehler« begangen wurden, muss <strong>im</strong> Grenzfall ein<br />

Ermessensfehler vorliegen, der zu einer Richtigstellung des Verwaltungsaktes führt.<br />

Berichtigungen, die eine Änderung in der Grenzniederschrift materieller Art bewirken,<br />

also in der Außenwirkung des Verwaltungsaktes eine Heilung oder Richtigstellung<br />

verlangen, müssen Ermessensfehler sein. Das heißt auch, wenn <strong>im</strong> Innenverhältnis das<br />

Katasteramt eine andere Stelle für eine neue Abmarkung eines alten Grenzpunktes<br />

für die richtige hält, braucht dies noch kein Grund zu sein, die Abmarkung an Ort<br />

und Stelle zu ändern, wenn die Grenze <strong>im</strong> Rahmen des Ermessens des die Vermessung<br />

durchführende Vermessungsstelle zutreffend gekennzeichnet wurde.<br />

Die Bedeutung der Pr<strong>im</strong>ärentscheidung liegt auch darin, dass andere Möglichkeiten<br />

des Nachweises bedürfen, ob signifikante Verbesserungen damit verbunden sind oder<br />

ob sie wirtschaftlich angemessen ist.<br />

Bezüglich des Ermessens ist <strong>im</strong> Verwaltungsverfahrensgesetz NRW [66] § 40 folgendes<br />

zu finden:<br />

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen<br />

entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen<br />

des Ermessens einzuhalten.<br />

Wird ein durch ein Gesetz festgelegter Rahmen nicht eingehalten, spricht man von<br />

einer ›Ermessungsüberschreitung‹. Sie ist rechtswidrig und kann damit angreifbar<br />

sein. Kann der Rahmen von Verwaltungsvorschriften <strong>im</strong> Einzelfall nicht eingehalten<br />

werden – ohne dass eine Gesetzesüberschreitung zu erkennen ist, so sind unter Hinzuziehung<br />

der Beteiligten einschließlich der Vermessungsstellen zumindest der Gleichheitsgrundsatz<br />

oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzulegen.<br />

Ein Sachbearbeiter von Vermessungsschriften einer Vermessungsstelle muss nach<br />

sachgemäßem Ermessen arbeiten und entscheiden und nicht wie der Bedienstete des<br />

Kapitel 6

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