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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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226 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

auch der Selektion unterworfenen Methode wäre das aus einer Ausgleichung<br />

gewonnene Ergebnis mit demnach größeren, in einigen Fällen auch mit Grenzwertüberschreitungen<br />

versehenen Abweichungen. In solchen Fällen sind sämtliche<br />

Abweichungen sorgfältig zu analysieren und eventuell falsche Zahlen<br />

oder Bedingungen zu streichen 88 .<br />

16. Katasterfremde oder bedingt katasterabhängige örtliche Merkmale, wie Vermarkungen<br />

aus bautechnischen Vermessungen, die aus dem Katasternachweis<br />

entstanden sein müssen.<br />

17. Wenn Nachfolgemessungen wegen fehlender Anschlüsse nicht mehr möglich<br />

sind, Rückgriff auf Koordinaten niedriger, nicht dokumentierter oder nicht<br />

nachvollziehbarer Lagegenauigkeiten.<br />

18. Sind Elemente zur Grenzermittlung – auch bei festgestellten Grenzen – so<br />

gleich gewichtet und berechtigt, andererseits in der Lage wesentlich unterschiedlich,<br />

ist der Besitzstand (§ 920 BGB) und an zweiter Stelle die Mittelung<br />

anzuhalten 89 . Die Beteiligten sollten herangezogen werden. Ist dies<br />

Ergebnis nicht vertretbar, müssen in jedem Fall die Beteiligten zur Grenzermittlung<br />

herangezogen werden. In einer solchen Situation ist ein neuerer<br />

Katasternachweis höherrangig, wenn die neueren Ergebnisse durch ein Anerkenntnis<br />

der Beteiligten bestätigt wurden oder werden. Ein neuerer Katasternachweis<br />

allein auf der Basis einer Gebäudeeinmessung reicht hierfür nicht<br />

aus.<br />

19. Bei nicht festgestellten Grenzen, die Berücksichtigung der Urmessungen vor<br />

1896, sofern sich die Linien noch vertretbar und eindeutig herstellen lassen<br />

und örtliche Identitäten erkennbar sind.<br />

20. Die grafische Ermittlung des Punktes aus der Karte. Bei nicht festgestellten<br />

Grenzen die Hinzuziehung der Urkarte.<br />

21. Die Aussagen der Beteiligten.<br />

22. Bei nicht festgestellten Grenzen oder be<strong>im</strong> Versagen des Katasternachweises<br />

auch die Möglichkeiten wie sie auf Seite 200 aufgelistet sind.<br />

Die Rangfolge ist davon abhängig, welche W e r t i g k e i t man einer Lösungsmöglichkeit<br />

i m E i n z e l f a l l e zuspricht. In der Entscheidung muss von einem E r -<br />

m e s s e n s s p i e l r a u m ausgegangen werden, mit dem eine Lösung – zeitlich wie<br />

auch von der Machbarkeit her – vertretbar ist. Eine Lösung muss – zwischen Aufwand<br />

und zu erwartendem Ergebnis – angemessen sein 90 . Gerichtsurteile beruhen <strong>im</strong>mer<br />

auf Einzelfälle, insofern sind diese Entscheidungen nicht <strong>im</strong>mer auf andere, wenn auch<br />

ähnliche Fälle übertragbar; dazu sind die Gegebenheiten <strong>im</strong> Kataster zu vielfältig, um<br />

sie bei Zweifeln auf einen Nenner bringen zu können. Im Zweifelsfall sind die Erfahrung<br />

und das fachliche Wissen des Entscheidungsträgers ausschlaggebend. Auch sollte<br />

man sich nicht scheuen, andere Meinungen einzuholen.<br />

88 Beispiel s. Abbildung 6.41 auf Seite 219. Bei dem diesem Beispiel zugrunde liegenden Fall wurde<br />

der Grundstückstiefe ein höheres Gewicht eingeräumt.<br />

89 Beispiel s. Abbildung 6.23 auf Seite 182<br />

90 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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