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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.4 Mehrdeutigkeiten und Ermessen in der <strong>Grenzuntersuchung</strong> 225<br />

schutz zu berücksichtigen. Die Beteiligten sind hinzuzuziehen, wobei eine willkürliche Grenzänderung<br />

ausgeschlossen werden muss 87 . (vgl. auch 4.)<br />

11. Längen von wichtiger, unmittelbarer Bedeutung; dazu gehören Grundstücksbreiten,<br />

Grenzlängen an Straßenfronten und Wegebreiten. Wegebreiten deswegen<br />

auch, weil sie einen großen Einfluss auf die damit verbundenen geometrischen<br />

Bedingungen ausüben (Geradlinigkeit, Parallelität). Übereinst<strong>im</strong>mende<br />

Grundstückstiefen und -breiten sind wesentliche Angaben für die feststehende<br />

Größe eines Grundstücks (§ 920(2) BGB).<br />

Dazu gehören auch die vielfach in Entstehungsrissen (nicht unbedingt auch in den Grenzniederschriften)<br />

nachgewiesenen Orthogonalitäten, wenn Grenzen von Baugrundstücken<br />

senkrecht auf Straßengrenzen stehen.<br />

12. Die Zuverlässigkeit der Punktlage. Je mehr verschiedene oder unabhängige,<br />

übereinst<strong>im</strong>mende Best<strong>im</strong>mungen (Redundanz) vorliegen, desto höher ist die<br />

Wertigkeit der daraus ermittelten Punktlage. Damit wird in Abhängigkeit<br />

von der Genauigkeit die Wahrscheinlichkeit einer richtigen Lage höher. Dazu<br />

gehören auch Punkte, deren Lagekoordinaten in Ausgleichungsverfahren nach<br />

dem Zahlenwerk des Katasternachweises entstanden sind.<br />

Durch Ausgleichung berechnete, aus Überbest<strong>im</strong>mungen herrührende Koordinaten haben<br />

vor der Verwendung reiner punktbest<strong>im</strong>mender Maße dann einen Vorrang, wenn deren<br />

direkte Anschlüsse unsicher erscheinen und eine weitere Ausdehnung des Bearbeitungsgebietes<br />

erforderlich ist. Man bedenke: Auch in eine Ausgleichung gehen punktbest<strong>im</strong>mende<br />

Maße ein; die Gewichtung der Elemente ist entscheidend.<br />

13. Die örtliche Lage eines vorgefundenen, zunächst nach Augenschein unversehrten,<br />

aufrechten bzw. standsicheren Grenzzeichens bei älteren Vermessungen,<br />

wenn bei relativen Punktbest<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Katasternachweis die<br />

neueren Vergleichsmessungen innerhalb der Fehlergrenzen liegen, die zum<br />

Zeitpunkt der Entstehung des Grenzpunktes eine Gültigkeit hatten oder bei<br />

danach erfolgten, feststellenden Verwaltungsakten (auch hier von Wichtigkeit:<br />

Bestandsschutz oder Rückwirkungsverbot). Treten <strong>im</strong> Zahlenwerk des<br />

Katasternachweises nicht behebbare Widersprüche auf, so hat die Lage der<br />

Abmarkung eine hohe Beweiskraft.<br />

14. Die Nachbarschaft ist zu berücksichtigen, wenn durch Netzspannungen eine<br />

Verteilung nötig ist. Nicht signifikante, stochastische Abweichungen – als<br />

unregelmäßige Abweichungen z. B. bei Transformationen erkennbar – sollten<br />

nachbarschaftlich nicht verteilt werden. In Verbindung mit Soll-Koordinaten<br />

werden, sonst können Verteilungen dabei geometrische Bedingungen nachteilig<br />

beeinflussen. Innerhalb der unmittelbaren Nachbarschaft wird nur verteilt,<br />

wenn zu vermutende systematische Abweichungen bei den Nachbarpunkten<br />

zu erwarten sind.<br />

15. Die fiktive Festlegung eines Punktes, wenn viele, mehr oder weniger gleichwertige<br />

Bedingungen oder maßliche Angaben vorliegen und berücksichtigt<br />

werden müssen. Eine zunächst unabhängig anmutende, aber wahrscheinlich<br />

87 Diese Fälle treten vor allem durch die Nachkriegsbebauung in durch Kriegseinwirkung zerstörten,<br />

inneren Ortslagen ein. Vielfach würden sonst bei einer starren Handhabung der Urmessung –<br />

bei allen Unzulänglichkeiten der Anschlüsse – in diesen Fällen „ Überbauten konstruiert“.<br />

Kapitel 6

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