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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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224 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

betreffen wie grenzbest<strong>im</strong>mende Baulinien oder ⇒ Straßenbegrenzungslinien<br />

(s. auch unter 9.)<br />

6. Die Erhaltung der inneren Genauigkeit und der Geometrie von Blöcken 83 .<br />

7. (a) Das punktbest<strong>im</strong>mende Maß aus der Entstehungsvermessung 84 oder als<br />

Grundmaß, je nach Situation von einer Messungslinie aus oder als Grenzlänge.<br />

Einschränkend tauglich würden Messungslinien bei unzuverlässigen<br />

Anschlusspunkten sein (vgl. auch 12.). Hier wäre – wenn vorhanden – die<br />

unmittelbare Nachbarschaft (s. unter 8.) vorrangig. Bei pragmatischen Lösungen<br />

kann der Sachverhalt zu 13. einschränkend wirken.<br />

(b) Werden mit dem punktbest<strong>im</strong>menden Maß als maßgebenden Katasternachweis<br />

Koordinaten in Koordinatenkatasterqualität berechnet, haben sie<br />

die Funktion und Eigenschaft von Soll-Koordinaten. Notwendige Voraussetzung<br />

dazu ist, dass die basierenden Anschlusspunkte ebenfalls eine Koordinatenkatasterqualität<br />

vorweisen.<br />

(c) Einschränkung zu (b): Werden die Soll-Koordinaten durch komplizierte, mehrfach abhängige<br />

Verdichtungen mit der Folge einer vermehrten, übermäßigen Fehlerfortpflanzung<br />

aus den Zahlen des Katasternachweises berechnet, ist <strong>im</strong> Einzelfall zu entscheiden, ob die<br />

aus einer neuen Vermessung ermittelten Punktkoordinaten bei vorgefundenen und zu Recht<br />

gekennzeichneten Abmarkungen anzuhalten sind.<br />

8. Die Beachtung der unmittelbaren Nachbarschaft, vornehmlich kurze gegenüber<br />

längeren Anschlussmaßen, wenn an der Richtigkeit bzw. Identität der<br />

Anschlusspunkte keine Zweifel bestehen und eine Signifikanz der Verwendung<br />

besteht 85 . Im grenznahen Bereich spielen bei Gebäuden hier Bestandsschutz<br />

oder Rückwirkungsverbot eine wichtige Rolle.<br />

9. (a) Da bei einer geometrischen Bedingung mehrere Punkte betroffen sind,<br />

kann sie – zumindest richtungsmäßig – auf einen Punkt einen größeren Einfluss<br />

haben als eine individuelle, ausschließlich auf diesen einen Punkt bezogene<br />

Festlegung 86 . Jede geometrische Bedingung übt einen Zwang auf die<br />

einzelne Punktlage aus. Aber die Bedingung hat ein höheres Gewicht nur<br />

dann, wenn sie rechtlich gewollt ist oder aus rechtlichen Gründen bestehen<br />

muss. Die Geradheitsbedingung ist gegenüber anderen geometrischen Bedingungen<br />

traditionsgemäß höherrangiger, auch weil sie direkt wirkt. Eine<br />

alleinige, durchaus nachgewiesene vermessungstechnische Geradlinigkeit ist<br />

nachrangig, weil auch sie stochastisch abhängig ist. (vgl. auch 5.)<br />

(b) Liegt der Endpunkt eines geradlinigen Grenzverlaufs auf einem anderen bestehenden<br />

geradlinigen Grenzverlauf, so ist der Schnittpunkt beider Geraden punktbest<strong>im</strong>mend. (Abbildung<br />

6.50)<br />

10. Ergeben sich beispielsweise in eng bebauten Ortslagen signifikante Widersprüche zwischen<br />

ursprünglichem Katasternachweis (Urmessung) und neuerem Katasternachweis (durch die<br />

darin enthaltenden genaueren Messmethoden) und bestehen weitere, zwischenzeitlich durchgeführte<br />

Fortführungen bei einer sich entwickelnden Bebauung, ist ebenfalls der Bestands-<br />

83 Wichtig für die Einhaltung baurechtlicher Bedingungen, z. B. Abstandflächen<br />

84 Urteil des OVG Münster NRW vom 1.6.1988, 7 A 2687/85 (S. 297), rechtliche Lösung<br />

85 Beispielsweise bei grenzbildenden, alten, offensichtlich unveränderten Gebäude- oder Grenzwänden;<br />

nicht unbedingt bei freistehenden Mauern (!).<br />

86 Beispiel s. Abbildung 6.50 auf Seite 254, Punkt A

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