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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.4 Mehrdeutigkeiten und Ermessen in der <strong>Grenzuntersuchung</strong> 221<br />

2. Best<strong>im</strong>mten Unterlagen ist nicht aus formalen Gründen ein absoluter Vorrang<br />

vor anderen einzuräumen (z. B. dem neuesten »anerkannten« Vorgang vor älteren<br />

Vorgängen).<br />

3. Bei der Beurteilung von Widersprüchen ist die Aussagefähigkeit der maßgebenden<br />

Unterlagen und die Beweiskraft der örtlichen Kennzeichnung der Grenzen<br />

<strong>im</strong> Einzelfall zu berücksichtigen.«<br />

Wie in der Tabelle 6.1 angedeutet wird, sind die verschiedenen Situationen in der<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> und die Möglichkeiten der Behandlung vielfältig und damit die<br />

Entscheidungsfindung nicht einheitlich.<br />

Im städtischen Bereich sind Urmaße manchmal von erstaunlicher Qualität. Man<br />

hat früher wesentlich genauer gemessen, als die Fehlergrenzen dies vermuten lassen.<br />

Spannungen sind erst durch Fortführungen in das Kataster hineingetragen worden.<br />

Dies rührt besonders auch <strong>im</strong> innerstädtischen, eng bebauten Bereich daher, dass<br />

die Bebauung und Anschlussbebauung nicht exakt erfolgte; hinzu kamen die durch<br />

die Bebauung erzeugten eingeschränkten und mangelhaften Sichtverhältnisse. Verbindungen<br />

konnten nicht hergestellt werden und eine nachbarschaftliche Überprüfung<br />

war nicht mehr möglich. Die Bebauung und vor allem die Brandmauern und freistehenden<br />

Grenzmauern wurden bei den folgenden Fortführungen (bis ca. 1910) als<br />

Grenzeinrichtungen angesehen und so auch mit den Beteiligten erörtert und in den<br />

Grenzverhandlungen bestätigt. Es bestand auch keine Verpflichtung, den neuen Bestand<br />

und die Bebauung aufgrund der Maße der Urmessung als Katasternachweis auf<br />

maßliche Übereinst<strong>im</strong>mung hin zu überprüfen.<br />

Man kann in solchen Fällen nicht von einer willkürlichen Grenzänderung sprechen,<br />

auch bei einigen Überschreitungen <strong>im</strong> Grenzbereich der damals zulässigen Fehlergrenzen<br />

nicht. Diese Verhältnisse sind auf die geometrischen Bedingungen und Maßfestlegungen<br />

der Urmessung nicht rektifizierbar. Versuchte man, diese mit den heutigen<br />

technischen Mitteln in die Örtlichkeit zu projizieren, würde man schon damals nicht<br />

gewollte Überbauten erzeugen.<br />

Der Tenor der Aussagen bestand in der Abhängigkeit des Öffentlichen Glauben des<br />

Grundbuchs in Verbindung des Öffentlichen Glaubens an der Katasterkarte so, dass<br />

eine Übereinst<strong>im</strong>mung der Katasterkarte mit der in der Örtlichkeit vorhandenden<br />

Grenze bestehen musste. (Ergänzungsvorschriften von 1913)<br />

Die historische Entwicklung und die oben angeführten Umstände zeigen auch, dass<br />

man mit heutigen Genauigkeitsvorstellungen und vor allem Vorgehensweisen nicht<br />

ohne weiteres alte Katasternachweise behandeln darf.<br />

Gemeinschaftliche Brandmauern oder Mauern werden i. d. R. so eingeordnet oder<br />

behandelt, dass – falls der Grenzverlauf innerhalb einer Mauer verläuft – kein Überbau<br />

vorliegt. Die Maueranteile sind nicht entscheidend. In vielen älteren Fortführungsrissen<br />

werden nur Mauerstärken, nicht aber Maueranteile in Bezug zur Grenze angegeben.<br />

Eine Voraussetzung hierzu liegt vielfach vor, wenn die Teilung vor den Baumaßnahmen<br />

erfolgte. Diese Regel gilt nicht, wenn in einer Grenzniederschrift ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen wird, dass die Grenze in der Mauer mittig oder anders verläuft.<br />

Gebäudeeinmessungen von Rohbauten sind für eine <strong>Grenzuntersuchung</strong> nur bedingt<br />

brauchbar. Auch wenn eine vollständige Neumessung des Gebäudeumrings vorliegt,<br />

Kapitel 6

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