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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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218 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

In vielen Rissen mit Gebäudeeinmessungen findet man den Hinweis: ›Für Grenzherstellungen<br />

nicht geeignet‹ oder ähnliche Formulierungen, auch als Stempel. Dieser<br />

Hinweis hat einen etwas oberflächlichen Charakter, weil er in manchen Fällen Ursache<br />

und Wirkung verwechselt. Man muss sich derartige Risse sehr genau anschauen, weil<br />

sich in dieser Formulierung mehrere sehr unterschiedliche Faktoren zur Beurteilung des<br />

Zahlennachweises finden können. Es kann sich um eine Einmessung handeln, die nicht<br />

kontrolliert aufgenommen worden ist. Beruht eine Gebäudeeinmessung ausschließlich<br />

auf topografischen Grundlagen, kann sie zu Fällen herangezogen werden, wenn bei<br />

noch nicht festgestellten Grenzen eine Grenzermittlung erforderlich ist. Ist das Gebäude<br />

auf Grenzen aufgemessen, die nicht untersucht wurden, heißt das nur, dass<br />

ausschließlich aus dieser Messung heraus keine neue Abmarkung von Grenzpunkten<br />

erfolgen darf. Das würde erlauben, Maße derartiger Einmessungen als Anschlussmaße<br />

verwenden zu können, aber eben nicht allein. Auch diese Risse sind Bestandteil des<br />

Katasternachweises!<br />

Koordinaten von Gebäuden haben gegenüber Grenzpunktkoordinaten in ihrer Bedeutung<br />

ganz entscheidende Unterschiede. Nur ein existierendes, also in der Örtlichkeit<br />

vorhandenen Gebäude ist relevant und damit auch dessen Koordinaten (Realnachweis),<br />

die Identität vorausgesetzt. Bei Grenzen ist dies hingegen völlig anders: Die<br />

Koordinate eines Grenzpunktes hat auch dann Bestand, wenn Kennzeichnungen in<br />

der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden sind.<br />

Bei einmessungspflichtigen Gebäuden ist ein Grenzbezug außerhalb des Koordinatenkatasters<br />

herzustellen, wenn sie näher als 0,5 m von einer Grundstücksgrenze entfernt<br />

stehen. Die <strong>Grenzuntersuchung</strong> ist dabei auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.<br />

Abmarkungsmängel werden nicht behoben 75 . Was ein ›unbedingt notwendiger<br />

Umfang‹ ist, wird nicht weiter erläutert.<br />

Diese Verwaltungsvorschrift, aus dem Gesetzestext nicht ableitbar, führt bei ausschließlichen<br />

Gebäudeeinmessungen dann zu Schwierigkeiten, wenn <strong>im</strong> herkömmlichen<br />

Kataster örtlich Anschlusspunkte fehlen, obwohl die Gebäudeeinmessung als solche<br />

durchaus ausgeführt werden kann. Eine <strong>im</strong> Grunde zur Aufgabenstellung nicht angemessene<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> kann sehr umfangreich sein und, weil keine Abmarkungen<br />

oder Grenzverhandlungen folgen, für den zukünftigen Katasternachweis hinfällig<br />

und damit wertlos sein. Dies ist ein Grund, die <strong>Grenzuntersuchung</strong> <strong>im</strong> Fortführungsriss<br />

auch zu dokumentieren, um die teilweise aufwändig zu erstellenden Grenzbezüge<br />

einschließlich der Koordinaten auch für weitere, spätere Fortführungsvermessungen<br />

nutzen zu können.<br />

Ein Dilemma ergibt sich bei Gebäudeeinmessungen in Grenznähe, wenn Gebäudepunkte in<br />

Koordinatenkatasterqualität aufgenommen werden, ein Grenzbezug hergestellt wird, diesen<br />

aber nicht in Koordinatenkatasterqualität zum Gebäude. Die Aufnahme eines Gebäudes ist<br />

ein Tatsachennachweis und demnach zu archivieren. Es ist nicht Aufgabe der Katasterverwaltung,<br />

eventuelle Überbauten zu untersuchen oder zu dokumentieren. Hierzu werden auch<br />

andere Kriterien zur Feststellung benötigt, die nicht zum Aufgabenbereich einer Gebäudeeinmessung<br />

gehören, z. B.: Liegt eine festgestellte oder nicht festgestellte Grenze vor? Stand das<br />

Gebäude bei der Grenzfeststellung oder wurde es später errichtet? Ist die Genauigkeit und<br />

Zuverlässigkeit der Anschlusspunkte ausreichend?<br />

75 [65] 7.54 Eine Aufnahme einer Grenzniederschrift muss nicht erfolgen.

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