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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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20 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

● Führt ein zivilgerichtliches Verfahren zu einem anderen<br />

Grenzverlauf als <strong>im</strong> Kataster nachgewiesen, so ist das <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

entsprechend zu ändern. (2.7)<br />

Zivilgerichtsverfahren haben also gegenüber Verwaltungsgerichtsverfahren einen Vorrang.<br />

Dennoch muss bei festgestellten Grenzen – auch als ein Qualitätsmerkmal gesehen<br />

– davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Beweiskraft von Grenzniederschrift<br />

und Fortführungsriss als öffentliche Urkunden diese eine sehr hohe Maßgeblichkeit<br />

vor Gericht besitzen.<br />

Der Begriff ›Grenzfeststellung‹ wird in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich<br />

verwendet. Beispielsweise ist dieser Begriff wegen der verwandten Gesetzesgrundlagen<br />

in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg gleichbedeutend. In Sachsen-<br />

Anhalt wird das Verfahren einer Grenzfeststellung umfassender angesehen: »Es trifft<br />

rechtlich und begrifflich keine Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederholter<br />

Feststellung einer Flurstücksgrenze. Sowohl das erneute Best<strong>im</strong>men von Grenzpunkten<br />

mit fehlenden Grenzmarken („ Wiederherstellung“) als auch das Prüfen vorgefundener<br />

Grenzmarken („ Grenzanzeige“) anhand der öffentlichen Urkunden des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

sind rechtliche Grenzfeststellungen.« 27<br />

Das BGB kennt den Begriff der ›festgestellten Grenze‹ nicht. Vielmehr werden dort<br />

nur die ›Grenzpunkte‹ abgemarkt (§ 919 BGB).<br />

2.3 Wo ist die Grenze?<br />

Dies ist die zentrale Frage <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>!<br />

Gemeint ist nicht die rechtliche Definition, sondern die Sichtbarmachung, die faktische<br />

Herstellung oder Bestätigung in der Örtlichkeit. Diese auf der Grundlage des<br />

Katasternachweises, mag er schlecht oder qualitätsvoll sein, vermessungstechnisch zu<br />

lösende Aufgabe ist der Kern der <strong>Grenzuntersuchung</strong>.<br />

Die Rechtsprechung zeigt es an: Die Übertragung der Sollstellung oder von Koordinaten<br />

aus dem Katasternachweis oder dem ursprünglichen Willen der Beteiligten in<br />

die Örtlichkeit ist der entscheidende Vorgang.<br />

Wo ist die Grenze?<br />

Oder, da ein definierter Grenzbegriff <strong>im</strong> BGB nicht vorkommt, lautet die Frage: Bis<br />

wohin besteht mein Eigentum am Grundstück?<br />

Der nachfolgenden Vermessung kommt ausschließlich eine Kontroll- oder Dokumentationsfunktion<br />

zu:<br />

Ist die Grenze richtig?<br />

Beide Fragestellungen gehören zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> und werden in den folgenden<br />

Kapiteln vertieft behandelt und bearbeitet.<br />

27 Kummer [227] ›Grenzfeststellung und Abmarkung‹ S. 372

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