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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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216 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 6.39<br />

Geringfügige Überschreitungen und ihre Darstellung<br />

a) Fortführungsriss<br />

b) Skizze zur Grenzniederschrift<br />

c) Numerische und nicht signifikante Aussagen<br />

Genauere Aufnahmemöglichkeiten und insbesondere auch geometrische Bedingungen<br />

erzeugen <strong>im</strong> grenznahen Bereich Unsicherheiten der Gebäudedarstellung in Rissen<br />

und auch in den Skizzen zur Grenzniederschrift (Abbildung 6.39). Abweichungen<br />

sollten lagerichtig in die Risse eingetragen werden und müssen, um keine falschen<br />

geometrische Aussagen zu machen, entsprechend auch in die Skizze zur Grenzniederschrift<br />

eingetragen werden. Dagegen sind Maßangaben zur Grenzüberschreitung wohl<br />

nur in signifikanten Fällen explizit anzugeben. Dies wird der Fall sein, wenn die Abweichungen<br />

außerhalb der amtlichen Grenzwerte liegen. Eine Vermessungsstelle kann<br />

nicht entscheiden – bei messtechnisch bedingten, nicht signifikanten, innerhalb der<br />

Grenzwerten liegenden, von den Anschlusspunkten abhängigen Abweichungen –, ob<br />

es sich hierbei um eine Grenzüberschreitung handelt oder nicht. Eine Aussage darüber<br />

zu verlangen wäre unangemessen; die Beteiligten wären zumindest mündlich darauf<br />

hinzuweisen. Erst ein Gericht kann <strong>im</strong> Streitfalle entscheiden, ob es eine Grenzüberschreitung<br />

<strong>im</strong> Sinne des BGB wäre, mit ihren u. U. eintretenden Folgen.<br />

Gerade das Beispiel der Herstellung des Grenzbezuges bei Gebäuden zeigt die Verquickung<br />

öffentlich-rechtlicher Verfahren und privatrechtlicher Belange, die in dieser<br />

Form vom Gesetzgeber gar nicht vorgeschrieben oder aus Gesetzen ableitbar sind 73 .<br />

Es ist unbefriedigend und nicht verständlich, dass ein Richter einen Überbau feststellen<br />

kann, ohne sich auf Katastergenauigkeiten berufen zu müssen oder zu können. Zum<br />

Anderen darf eine ehemals, örtlich korrekt durchgeführte oder bestätigte „ zutreffende<br />

Kennzeichnung “ eines Grenzpunktes in Verbindung mit einer danach ordnungsgemäßen<br />

Bebauung nicht später aufgrund des Katasternachweises mit eventuellen weiteren<br />

und umfangreicheren <strong>Grenzuntersuchung</strong>en zu einer Überbauung führen 74 .<br />

73 So wird in Nds streng unterschieden von einer Gebäudeeinmessung ohne Grenzbezug zur pflichtmäßigen<br />

Fortführung des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s und einer mit einem zusätzlichen Grenzbezug<br />

auch für Grenzbescheinigungen usw.<br />

74 <strong>im</strong> Fachjargon: „ Konstruktion eines Überbaus“

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