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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 215<br />

Die Grenzsicherung als Vorstufe zur Grenzermittlung und Abmarkung<br />

Wird bei Bauvorhaben die Grenzsicherung vor der Planung oder spätestens vor dem<br />

Abbruch alter Gebäude oder Gebäudeteile in einem Maße durchgeführt, dass Umringsgrenzen<br />

vollständig in Koordinatenkatasterqualität vorliegen oder erzeugt werden,<br />

können – festgestellte Grenzen vorausgesetzt – Flurstücke bzw. eine innere Aufteilung<br />

vorweg gebildet und der Grundstücksverkehr dadurch beschleunigt werden.<br />

Abmarkungen der neuen wie auch der alten Grenzpunkte des Umrings werden erst<br />

nach der Fertigstellung der Bauten oder Einfriedigungen durchgeführt und verhandelt.<br />

Sind diese Verhältnisse gegeben, erstreckt sich die Aufnahme einer Grenzniederschrift<br />

zunächst nur auf die Bildung neuer Teilungsgrenzen <strong>im</strong> Wege der Sonderung. Die Aufnahme<br />

einer Grenzniederschrift mit den Grenznachbarn als Beteiligte ist nur bei der<br />

Schlussabmarkung erforderlich. Ein solches Verfahren trägt Restrisiken, dürfte hingegen<br />

<strong>im</strong> Regelfall nicht zu Komplikationen mit den Grenznachbarn führen, wenn keine<br />

dem entgegenstehende Widersprüche, vor allem Aufnahmefehler <strong>im</strong> Katasternachweis<br />

erkennbar sind, die eine Beteiligung der Grenznachbarn erfordern. Alles setzt eine<br />

örtliche Untersuchung und Aufnahme vorhandener Abmarkungen voraus, auch wenn<br />

die Koordinierung mancher Grenzpunkte ausschließlich nach dem Katasternachweis<br />

vorgenommen wird, also Soll-Koordinaten erzeugt werden.<br />

Bei einer derartigen, ausschließlichen Vorgehensweise kann eine vorwegnehmende<br />

Rücksprache mit dem Katasteramt von Vorteil sein, wenn umfangreichere <strong>Grenzuntersuchung</strong>en<br />

erforderlich sind und Liniennetze rekonstruiert werden müssen.<br />

6.3.15 Gebäudeeinmessungen und Grenzbezug<br />

● Eine scharfe, kontrolliert aufgemessene – also prüffähige<br />

– und örtlich vorhandene Gebäudeecke als Vertikalschnitt<br />

zweier, glatter und ebener Flächen (Kante) ist vermessungstechnisch<br />

konstitutiv. Sie kann demnach für eine<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> herangezogen werden.<br />

(6.26)<br />

Man muss sich über folgendes Szenario <strong>im</strong> Klaren sein: Bei einem – wenn auch derzeit noch hypothetisch<br />

zu sehenden – Wegfall der Abmarkungspflicht, einer Vernachlässigung oder »Nichtmehr-Pflege«<br />

des Festpunktfeldes <strong>im</strong> Nahbereich und einem GAU, d. h. Wegfall oder Nichteinsatzfähigkeit<br />

eines virtuellen Festpunktfeldes, ist die einzige Alternative für den Anschluss<br />

für die Neuabmarkung oder Kenntlichmachung von Grenzen die noch vorhandenen Abmarkungen<br />

der Grenzpunkte und der koordinierte Gebäudebestand. Dieses setzt natürlich die<br />

Gebäudeeinmessungspflicht voraus.<br />

Bei Gebäudeaufnahmen wird i. d. R. das aufgehende Mauerwerk angemessen, und<br />

zwar in erreichbarer Kopf- oder Brusthöhe (ca. 1,50 m über dem Boden). Höhere<br />

Sockel oder dergleichen und Überstände höherer Geschosse werden nachrichtlich mit<br />

Angaben der Stärke oder des Überstandes dokumentiert (s. auch Seite 263) oder es<br />

wird <strong>im</strong> Riss entsprechend beschrieben, wenn höhere Geschosse angemessen werden.<br />

Die senkrechte Stellung der Gebäude wird – wenn nicht anders dargestellt – nach<br />

Augenschein unterstellt.<br />

Kapitel 6

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