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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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212 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

4. Berücksichtigung der Nachbarschaft<br />

Die in der Örtlichkeit bestehenden Abmarkungen – in einer<br />

ausreichenden Anzahl vorhanden und gut verteilt –<br />

müssen einer Nachbarschaftsgenauigkeit genügen, die stochastischer<br />

Natur sein kann und den Genauigkeitskriterien<br />

des Koordinatenkatasters entspricht. Die Überprüfung der<br />

Nachbarschaft erfolgt über die Identitätsprüfung.<br />

(6.25)<br />

Die hier mitunter durchaus augenscheinlich erkennbaren systematischen Abweichungen<br />

müssen so gering (nicht signifikant) sein, dass sie <strong>im</strong> Hinblick auf die zulässigen<br />

Abweichungen <strong>im</strong> Koordinatenkataster vernachlässigt werden können.<br />

Ist die Nachbarschaftsgenauigkeit nicht gegeben oder sind systematische Abweichungen<br />

signifikant, muss untersucht werden, ob zunächst eine Translation als einfachste<br />

Lösung das Problem beheben kann oder eine entsprechende 4-Parameter-<br />

Transformation durchgeführt werden muss, um die Solllage der Blöcke der Istlage<br />

anzupassen. Eine B e u r t e i l u n g d u r c h P l o t s o d e r i n C A D geben wertvolle<br />

Aussagen, vor allem über die Lage der Blöcke zueinander. Diese Vorgehensweise<br />

erweist sich bei solchen Untersuchungen als unverzichtbar.<br />

Von einer alleinigen Beschränkung auf eine lineare Verteilung (Messlinien) in kleineren<br />

Gebieten ist wegen der dadurch verursachten zerstörenden geometrischen Bedingungen<br />

abzuraten. Eine lineare Handhabung ist nur sinnvoll, wenn längere Grundstücke,<br />

größere Flächen oder langgestreckte Grenzverläufe in die Örtlichkeit übertragen<br />

werden müssen. Das führt dann auch zur Neuberechnung der Grenzpunkte. Dies<br />

ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung und nach fachgemäßem Ermessen (sprich<br />

auch durch Erfahrung) 69 zu entscheiden 70 .<br />

Die oben genannten Kriterien können ebenso dann berücksichtigt oder angewandt<br />

werden, wenn ETRS89/UTM Koordinaten aus Transformationen entstanden sind,<br />

eventuell bei dem Lagebezugswechsel, wobei die LGA der Koordinaten heruntergestuft<br />

wurde. St<strong>im</strong>men die direkt gemessenen Koordinaten des Randes (Umring) eines<br />

Transformationsgebietes in einer höheren LGA mit den transformierten Koordinaten<br />

überein, besteht kein Grund – ein homogenes Feld vorausgesetzt –, eine Zuordnung<br />

auch der übrigen, <strong>im</strong> Transformationsgebiet liegenden Punkte zur genaueren LGA<br />

durchzuführen.<br />

Auf eine Nachprüfung flächenhafter, grafischer Darstellungen durch das menschliche<br />

Auge bei Verformungen wie Verschiebungen, Drehungen, Transformationsergebnissen<br />

usw. kann nicht verzichtet werden (Abbildung 6.37). Wirklich brauchbare Ergebnisse<br />

als Entscheidungsgrundlage für Folgearbeiten erschließen sich erst dann, wenn diese<br />

Untersuchungen in einem größeren Rahmen, über Blockgrenzen hinaus, mit mehreren<br />

Blöcken durchgeführt wird. Die Sensibilität des menschlichen Auges und die aus<br />

69 Andere Vorschriften drücken es so aus: Der Katasternachweis ist in solchen Fällen einer sachverständigen<br />

speziellen Maßgeblichkeitsuntersuchung zu unterziehen [349].<br />

70 Es sei aus persönlicher Erfahrung angemerkt:<br />

Es gibt Fälle, wo eine andere Verfahrensweise überhaupt nicht möglich ist und dies die einzige<br />

Chance bietet, den Katasternachweis in die Örtlichkeit zu übertragen, ohne dass die Geometrie<br />

für spätere Vermessungen verkompliziert und <strong>im</strong> Grunde verfälscht wäre.

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