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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 211<br />

● Verfahren aus der Identitätsprüfung des Koordinatenkatasters<br />

sind auch für Koordinaten des herkömmlichen Katasters<br />

anwendbar, wenn nachfolgende Voraussetzungen<br />

erfüllt werden.<br />

(6.21)<br />

Deswegen ist zu überprüfen, inwieweit die Koordinaten – in der Regel mit der LGA 0<br />

versehen, auch in anderem Lagestatus und durch Transformation erzeugt – originär zu<br />

verwenden sind. Sollen also in sporadisch abgemarkten Gebieten, mit vielen fehlenden<br />

Abmarkungen weitere Grenzpunkte neu oder erneut abgemarkt werden, so ist nach<br />

folgenden Kriterien zu verfahren. Die Kriterien müssen <strong>im</strong> lokalen Bereich erfüllt sein.<br />

Die Kriterien zu deren Verwendung sind:<br />

1. Systemgleichheit<br />

Die zu verwendenden Koordinaten müssen in einem einheitlichen<br />

System festgesetzt sein.<br />

(6.22)<br />

Der rechtliche Gehalt des Begriffes ›festgesetze Koordinaten‹ 68 ist ungeklärt. Es ist<br />

jedoch davon auszugehen, dass festgesetzte Koordinaten ein wirksamer Bestandteil<br />

des Katasternachweises sind und damit einen best<strong>im</strong>menden Charakter haben. Sie<br />

können demnach zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> herangezogen und eingesetzt werden.<br />

2. Einhaltung geometrischer Bedingungen<br />

Eine Homogenität des Punktfeldes muss bestehen. Bei einer<br />

Sonderung nach einem Ausführungsplan muss dies vorausgesetzt<br />

werden können, zumal die Erhaltung der geometrischen<br />

Bedingungen durch die Vorausberechnung gewährleistet<br />

ist.<br />

3. Güte der Netzgrundlage<br />

Das Netz, von dem die Punkte später abgemarkt werden,<br />

muss die Kriterien des Koordinatenkatasters erfüllen.<br />

Bei einer Aufnahme durch GPS mit den SAPOS ® -<br />

Referenzstationen dürfte dies hinreichend gewährleistet<br />

sein (spannungsfrei).<br />

(6.23)<br />

(6.24)<br />

Nochmals zur Klarstellung: Kriterien des Koordinatenkatasters heißt nicht, dass<br />

es ein Koordinatenkataster ist, wie es als solches definiert ist, sondern es bezieht<br />

sich nur auf die Kriterien selbst. Und diese Kriterien beziehen sich hier auf ein lokal<br />

anwendbares, durchaus übergeordnetes System.<br />

68 definiert <strong>im</strong> VPErl[68] 5.5(1). Der Begriff taucht <strong>im</strong> Vermessungs- und Katastergesetz oder in der<br />

Durchführungsverordnung nicht auf.<br />

Kapitel 6

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