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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 209<br />

Daraus folgt, auch wenn den Koordinaten später eventuell formal eine LGA 0 zugeordnet<br />

wurde, dass in den Koordinaten eine richtige Geometrie enthalten und erhalten<br />

ist. Diese Geometrie – wenn auch nur teilweise – wurde früher in die Örtlichkeit<br />

übertragen. Ist eine jetzige, vollständige <strong>Grenzuntersuchung</strong> wegen fehlender<br />

Abmarkungen oder Sichten nicht mehr möglich ist, so reicht die Aufnahme der noch<br />

vorgefundenen Ver- und Abmarkungen aus – auch bei nicht vorhandener linearer Verbindung<br />

untereinander –, um aus einem bestandenen, innerhalb der Fehlergrenzen<br />

liegenden Koordinaten-Soll-Ist-Vergleich diesen zum Anlass zu nehmen, Punkte mit<br />

Koordinaten der LGA 0 abzusetzen und der LGA 1 zuzuordnen (zu widmen).<br />

Die Koordinaten einer LGA 0 sind also für die LGA 1 hinreichend, da deren Ursprung<br />

(Sonderung nach Aufteilungsplan) bekannt ist, obwohl mit »unbekannter Genauigkeit«<br />

gekennzeichnet. Die geometrischen Bedingungen bleiben erhalten und sind<br />

demnach gewährleistet. Wenn die innere Geometrie bei vorgefundenen Grenzzeichen<br />

mit dem Katasternachweis innerhalb der erlaubten Differenzen übereinst<strong>im</strong>mt, muss<br />

dies auch für die LGA 1 gewährleistet sein 64 .<br />

»Kontrollpunkte weisen die ordnungsgemäße Einpassung der Berechnungsergebnisse<br />

in die Nachbarschaft des <strong>Liegenschaftskataster</strong> nach.« Diese Möglichkeit der Einpassung<br />

insbesondere bei Sonderungen bei Blöcken mit Punkten ohne nachgewiesene, direkte<br />

Verbindung der Punkte oder nicht möglicher direkter Überprüfung der Anfangsund<br />

Endpunkten von Linien ist wegen der Erhaltung der Geometrie unerlässlich 65 .<br />

Dies muss möglich sein und es ist zweckmäßig, bei Punktabweichungen <strong>im</strong> zulässigen<br />

Bereich, möglichst auf originäre Daten zugreifen zu können – und dies besonders bei<br />

Punkten, die keine direkte, nachgewiesene, lineare Verbindung haben – weil sonst eine<br />

Verstrickung in Neuberechnungen erfolgt, die <strong>im</strong> Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

66 nicht gerechtfertigt sind. Eine völlige Neuberechnung der Koordinaten<br />

würde keine Koordinatenverbesserungen ergeben, durch lokale Punktungenauigkeiten<br />

die Geometrie <strong>im</strong> lokalen Bereich zerstören oder nachhaltig negativ beeinflussen, zur<br />

Verwirrung beitragen, nur <strong>im</strong> lokalen Bereich erfolgen können und dann trotzdem<br />

an der Peripherie zu Spannungen führen und Aussagen, z. B. wegen eines Überbaus,<br />

kritisch werden lassen und nicht zuletzt rechtlich bedenklich sein.<br />

Bei auftretenden Abweichungen ist vor einer 4-Parameter-Transformation zunächst<br />

zu prüfen, ob eine einfache Translation (dy, dx) ausreichen würde, <strong>im</strong> Einzelfall unter<br />

Beachtung der Nachbarschaft die Abweichungen zu den Kontrollpunkten so zu min<strong>im</strong>ieren,<br />

dass es zu vertretbaren Ergebnissen kommt. Diese Vereinfachung ist vielfach<br />

möglich. Dadurch werden Verdrehungen vermieden 67 . Entscheidend sind die Abweichungen<br />

zu den Kontrollpunkten.<br />

64 s. hierzu auch [6] S. 15 vorletzter Absatz; zur Identitätsprüfung s. [162] Abschnitt 7, S. 29, ebenso<br />

Abschnitt 8, S. 16 unten F: Identitätsprüfungen . . . , Kontrollpunkte . . . , S. 19)<br />

65 Ansatzweise beschrieben in »Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS ® « in<br />

Abschnitt 6.2, Seite 18 und in Abschnitt 6.4 Seite 26 (Fall B), nach dem FortfVermErl 5.42<br />

verfahrenstechnisch möglich (». . . oder . . . Koordinaten . . . «)<br />

66 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />

hergeleiteter Grundsatz für das Handeln der öffentlichen Verwaltung. Er verlangt,<br />

dass das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und dass Mittel<br />

und Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />

67 siehe dazu auch eine ähnlich Sachlage in den Ausführungen in [99] zu den Verfahrensschritten<br />

zum Lagebezugswechsel<br />

Kapitel 6

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