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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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2.2 Die festgestellte Grenze 19<br />

Eine Grenzfeststellung verändert den Rechtsstatus einer Grenze. Sie hat in Nordrhein-Westfalen,<br />

unabhängig von einer sofort damit verbundenen oder späteren Abmarkung<br />

der Grenzpunkte, eine eigene Regelungswirkung 22 . Es ist ein nach außen<br />

wirkender Entscheidungs- und Rechtsakt. Der Begriff ⇒ Grenzfeststellung hat nicht<br />

in allen Bundesländern die gleiche Bedeutung.<br />

Die Grenzfeststellung findet den rechtlichen Abschluss in der Aufnahme einer Grenzniederschrift<br />

und durch die spätere Übernahme der ⇒ Vermessungsschriften in das<br />

<strong>Liegenschaftskataster</strong>. Die Grenzniederschrift beinhaltet <strong>im</strong> wesentlichen drei Teile:<br />

1.) Darstellung des Sachverhaltes, Ergebnisse der <strong>Grenzuntersuchung</strong> und der stattgefundenen<br />

Grenzverhandlungen<br />

2.) Beschreibung des Abmarkungsvorgangs mit Anzahl und Art der eingebrachten<br />

Grenzzeichen<br />

3.) Unterschrift der Beteiligten als Anerkenntnis von Grenzverlauf und/oder der<br />

Abmarkungen<br />

Durch die Unterschrift der Beteiligten in der Grenzniederschrift als öffentliche Urkunde<br />

wird nach einer Grenzermittlung ein rechtsgültiger Grenzfeststellungsvertrag 23<br />

geschlossen. Der Grenzfeststellungsvertrag ist die gütliche Einigung und enthält Willenserklärungen<br />

der Beteiligten bei bisher noch nicht festgestellten, alten Grenzen auf<br />

einen best<strong>im</strong>mten Grenzverlauf innerhalb des Bereiches, den das <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

nicht hinreichend festlegen kann, und bei neuen Grenzen. Eine spätere Änderung<br />

dieses Vertrages ist nur <strong>im</strong> Irrtumsfalle möglich, wie es <strong>im</strong> § 119 BGB für ein Rechtsgeschäft<br />

vorgeschrieben ist.<br />

Wenn auch nur ein Beteiligter eine bislang nicht festgestellte Grenze nicht anerkennt,<br />

kommt eine Grenzfeststellung nicht zustande. Wird auch später keine Einigung<br />

erzielt, kommt nur ein von einem Grenznachbarn angestrengtes, zivilrechtliches<br />

Gerichtsverfahren in Frage. Sonst wird die Grenze als ›streitig‹ bezeichnet.<br />

So kann eine festgestellte Grenze also nie eine ›streitige Grenze‹ sein 24 , auch wenn<br />

Beteiligte eine spätere Abmarkung nicht anerkennen. Das Katasteramt und die Vermessungsstellen<br />

sind an die Festlegung einer festgestellten Grenze gebunden.<br />

Eine festgestellte Grenze ist also öffentlich-rechtlich abgesichert. Sollte es dennoch<br />

zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über den rechtmäßigen Grenzverlauf kommen,<br />

gehört dies in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit 25 . Stellt sich demnach<br />

in einem Verwaltungsgerichtsverfahren heraus, dass trotz öffentlich-rechtlicher Festlegungen<br />

kein Friede zwischen den Beteiligten bewirkt werden kann 26 , so müssen sich<br />

die Beteiligten auf eigenem Betreiben hin an die Zivilgerichtsbarkeit wenden.<br />

22 s. auch Seite 44; vgl. dazu auch [232] § 22 Rn 56 S. 389f.<br />

23 [224] S. 120; OVG NRW Urt. vom 12.2.1992 - 7 A 1910/89. Hier bleibt die Frage, inwieweit ein<br />

Verwaltungsgericht darüber befinden kann, ob mit dem Verfahren ein zivilrechtlicher Vertrag<br />

geschlossen wird oder nicht.<br />

24 Das ergibt sich übrigens bereits aus dem VermKatG [60] § 19(2)<br />

25 s. Urteil des OVG Münster NRW vom 7.6.1995, 7 A 817/90 S. 295<br />

26 z. B. bei der Interpretation, Umsetzung oder Realisierung von Kaufverträgen<br />

Kapitel 2

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