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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 207<br />

Ein Versagen des Katasternachweises 61 liegt vor, wenn<br />

a) Widersprüche in den Aufnahmeelementen nicht aufgeklärt werden können oder<br />

b) sich in der Örtlichkeit nachweislich nicht genügend feste Punkte finden lassen,<br />

die hinreichend mit ihm übereinst<strong>im</strong>men.<br />

Bei b) müsste man eher von einem »Versagen der Örtlichkeit« sprechen, wenn Grenzzeichen<br />

überwuchert, überbaut, verschüttet oder abhanden gekommen sind. Aber noch<br />

eine andere Variante bietet sich an: Das Versagen des Katasternachweises ist »häufig<br />

ein Versagen« des die Vermessung Leitenden, »die das zur Verfügung stehende Material<br />

nicht restlos oder richtig auszuschöpfen vermögen. Ist das Kataster unzuverlässig<br />

oder versagt es, so entfällt ohnehin der Schutz des guten Glaubens.« 62<br />

Treten bei der örtlichen <strong>Grenzuntersuchung</strong> Widersprüche auf, die sich nicht direkt<br />

klären lassen, sollte nicht unbedingt versucht werden, etwa durch örtliche Rekonstruktionen<br />

der ursprünglichen Aufnahmesituation das Liniennetz wiederherzustellen;<br />

durch Berücksichtigung von Einbindern, Streben, Bogenschläge durch Grenzlängen,<br />

waghalsige orthogonale Konstruktionen usw. Rekonstruktionen lassen sich über CAD<br />

viel einfacher, schneller und effektiver durchführen. Zum Anderen besteht hier die<br />

Möglichkeit, auch andere Abhängigkeiten in die Suche mit einzubeziehen, die in der<br />

Örtlichkeit kaum durchführbar sind. Es ist in solchen Fällen eher geboten, die Örtlichkeit<br />

und ihre Nachbarschaft zur weiteren häuslichen Untersuchung kontrolliert aufzumessen.<br />

Nur die tatsächlich markanten Punkte sind aufzunehmen wie vorgefundene<br />

Grenzpunkte, vermarkte Vermessungspunkte, Gebäude- und Mauerecken, ferner bauliche<br />

Grenzeinrichtungen, die in Abhängigkeit von der ursprünglichen Grenzziehung<br />

entstanden sein können: Vorder- oder Hinterkanten der Bordsteine, Hinterkante von<br />

Kantsteinen, Einfriedigungen. Einbinder (Abbildung 6.32 auf Seite 192) sollten in solchen<br />

widersprüchlichen Fällen nicht örtlich rekonstruiert werden; auf keinen Fall auch<br />

Messungslinien, soweit sie später keinen Bestand mehr haben werden oder wenn ihre<br />

Herstellung durch ihre Lage örtlich schwer oder zeitintensiv zu realisieren wäre. Ein in<br />

der Örtlichkeit auftretender Entscheidungsdruck kann ebenfalls nicht positiv auf die<br />

Lösung wirken. Vielfach, so die Erfahrung, sind solche Entscheidungen verfrüht, nicht<br />

lateral genug angegangen und müssen nach erfolgtem Aufwand wiederum kostspielig<br />

revidiert werden.<br />

Auch wenn es in solchen Fällen zu Fehlerverteilungen größerer Abweichungen führen<br />

würde, sollte aufgrund der örtliche Aufnahme diese Sachverhalte erst häuslich<br />

überprüft werden, ehe dass vorschnell abgemarkt wird.<br />

● Größere, mit nicht eindeutig erkennbarer Ursache behebbare<br />

geometrische oder maßliche Widersprüche <strong>im</strong> Katasternachweis<br />

sind nach vorheriger kontrollierter Aufnahme<br />

der Örtlichkeit vorrangig h ä u s l i c h zu untersuchen.<br />

(6.18)<br />

61 In Niedersachsen spricht man in diesem Zusammenhang von einer „ Ungewissheit <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

“: Eine Ungewissheit <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> liegt i. d. R. vor, wenn widersprüchliche oder<br />

fehlerhafte Angaben <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nicht zweifelsfrei geklärt werden können oder eine<br />

nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht zweifelsfrei in die Örtlichkeit übertragen werden kann.<br />

[346] 2.3.2<br />

62 [239] S. 136<br />

Kapitel 6

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