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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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206 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Nicht allein die Nichteinhaltung geometrischer Bedingungen gehören dazu, die u. U.<br />

nur zu den Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens zu rechnen sind, sondern natürlich<br />

auch die technischen Aufnahmefehler, 1-Meter-Fehler 58 , Vertauschung von Richtungen<br />

(Abbildung 6.36 auf Seite 205), Fluchtungsfehler (Abbildung 6.11 auf Seite<br />

172) usw. Abweichungen zwischen dem Besitzstand und dem Katasternachweis haben<br />

eine Ursache darin, dass mitunter Abmarkungen verwechselt oder nicht richtig<br />

zugeordnet wurden (Abbildung 4.2 a) auf Seite 47).<br />

Ein Richter kann Berichtigungen des Grundbuches ablehnen, wenn er rechtsunwirksame<br />

Grenzänderungen vermutet, dass gilt insbesondere bei Aufnahmefehlern.<br />

Eigentumsübergänge durch Zwangsversteigerung oder ähnliche Rechtsvorgänge können<br />

bewirken, dass das Grundbuch nicht berichtigt wird und die Berichtigung eines<br />

Aufnahmefehlers be<strong>im</strong> Katasteramt rückgängig gemacht werden muss. Bei einem gutgläubigen<br />

Erwerb nach der Katasterkarte muss u. U. ein Aufnahmefehler <strong>im</strong> Wege<br />

einer Teilungsvermessung, eines notariellen Vertrages und einer späteren Eigentumsübertragung<br />

beseitigt werden.<br />

Der in NRW nicht gebräuchliche Begriff des ⇒ Grenzbest<strong>im</strong>mungsfehlers ist dem<br />

Aufnahmefehler verwandt. Er geht von einer Fehlerursache <strong>im</strong> Verwaltungsakt aus,<br />

nicht vom wahren Willen der Beteiligten oder von reinen vermessungstechnischen<br />

Ursachen. Eine Fehlerursache kann beispielsweise sein, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme<br />

einer Grenzniederschrift bereits der Erwerber, wenn auch spätere Eigentümer,<br />

anstatt der derzeitige Eigentümer unterschrieben hat. Inwieweit eine erfolgte Grundbuchumschreibung<br />

diesen Fehler heilt ist unbest<strong>im</strong>mt 59 .<br />

6.3.12 Zweifel am und das Versagen des Katasternachweises<br />

Als Folge einer systematischen Untersuchung kann ein Zweifel normal sein: Aus Beweismangel<br />

bei Widersprüchen schwanken wir vorübergehend zwischen ‚nein‘ und ‚ja‘.<br />

Man wird <strong>im</strong>mer die Lösungsmöglichkeit favorisieren, bei der die wenigsten Widersprüche<br />

auftreten. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, werden davon abweichende best<strong>im</strong>mende<br />

Elemente verworfen. Solche Lösungen können zwar formal richtig und korrekt<br />

entstanden, müssen zusätzlich ebenfalls plausibel sein 60 . So können weiterhin Zweifel<br />

bestehen. Örtliche Überprüfungen sind die Folge davon, sofern sie überhaupt noch –<br />

vor allem bei älteren Katasterunterlagen – möglich sind.<br />

Lassen sich Zweifel am Katasternachweis nicht ausräumen und der Katasternachweis<br />

wird unbrauchbar, spricht man von einem Versagen des Katasternachweises. Der<br />

FortfVermErl [65] 5.55(1) sagt dazu:<br />

58 Bei dem <strong>im</strong> Beispiel der Abbildung 6.36 a) auf Seite 205 zugrunde liegenden Fall handelt es<br />

sich um Wochenendgrundstücke in einem dicht, mit Buschwerk »urwaldähnlich« bewachsenen<br />

Waldstück. Nur die rückwärtige Grenze konnte freigelegt werden; eine Messung der Grenzlängen<br />

zwischen den vorderen und rückwärtigen Grenzpunkten war nicht möglich.<br />

59 vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005, 10 B 14.04, S. 301<br />

60 Beispiel: Wenn alle Gebäude in einem Gebiet rechtwinklig sind, warum sollte gerade ein Gebäude<br />

dies nicht sein?

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