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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 203<br />

eine Grenzunsicherheit durch friedliches Übereinkommen beigelegt wird oder in<br />

einem gerichtlichen Prozeß beseitigt werden muß.« [232] S. 392f.<br />

Dies bedeutet schlechthin, dass der Verhandlungsführende in einem Grenztermin<br />

darauf hinzuwirken hat, dass die Beteiligten sich einigen. Einen schweren Stand hat<br />

der Verhandlungsführende <strong>im</strong>mer dann, wenn Grenzstreitigkeiten nicht der eigentlich<br />

ursächliche Konflikt sind, sondern eher ein Nebenprodukt oder die Aufschaukelung<br />

einer Auseinandersetzung ganz anderer, persönlicher Art. Einigkeit in der Sache <strong>im</strong><br />

gegenseitigen Einvernehmen (Einigung aus freiem Willen) ist ein hohes Gut. Es gilt: 50<br />

● [ Einigungsprinzip ]<br />

»Die treuhänderische Verpflichtung des Vermessungsingenieurs<br />

besteht darin, <strong>im</strong> Rahmen der Zuverlässigkeit des<br />

Katasternachweises unter Würdigung der sonstigen Gegebenheiten<br />

a , insbesondere der örtlichen Verhältnisse, in<br />

seinen Verhandlungen mit den Beteiligten darauf hinzuwirken,<br />

daß diese sich einigen und daß Grenzstreitigkeiten<br />

beseitigt oder vermieden werden.«<br />

a laterale Betrachtungsweise<br />

(6.17)<br />

Das Anerkenntnis der Beteiligten wird in oder mit der Aufnahme der Grenzniederschrift<br />

dokumentiert, etwa in der Form: »Die Beteiligten erklären und anerkennen<br />

übereinst<strong>im</strong>mend den vorgewiesenen Grenzverlauf über die in der beigefügten Skizze<br />

mit A, B, . . . bis X gekennzeichneten Punkte als rechtmäßig und seine auch privatrechtliche<br />

Verbindlichkeit 51 . Eine damit verbundene willkürliche Veränderung der<br />

Grenzziehung ist nicht gegeben.« Die Grenze ist dann rechtens!<br />

6.3.11 Der Aufnahmefehler<br />

Der Aufnahmefehler in NRW 52 ist definiert:<br />

Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn infolge eines Irrtums bei der Aufnahme einer<br />

Grundstücksgrenze der Katasternachweis vom rechtmäßigen Grenzverlauf abweicht.<br />

Abstrakter formuliert: Das objektiv Erklärte oder Dokumentierte st<strong>im</strong>mt nicht mit<br />

dem subjektiv Gewollten überein. (s. a. § 119 BGB)<br />

Im Allgemeinen wird der Aufnahmefehler in zwei Arten unterschieden, der materielle<br />

»<strong>im</strong> Sinne eines Irrtums <strong>im</strong> Rechtsobjekt« und der technische Aufnahmefehler »<strong>im</strong><br />

Sinne eines technischen Mangels bei der Aufnahme, wobei es sich ausschließlich um<br />

grobe Fehler handeln soll.« 53<br />

50 [260] S. 10<br />

51 Damit wird die Eigenschaft der Grenzniederschrift zugleich als Grenzfeststellungsvertrag unter-<br />

strichen.<br />

52 FortfVermErl [65] 5.53(1), 8.21(2)c)<br />

53 [46] S. 222<br />

Kapitel 6

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