26.12.2012 Aufrufe

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

202 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Abbildung 6.35<br />

Nicht festgestellte Grenze und Grenzeinrichtungen<br />

zugemessen werden, sondern daß er nur so viel Gewicht erhält, wie es ihm nach seiner<br />

Entstehung und seiner Zweckbest<strong>im</strong>mung zukommt.« 47 Bei bestehenden, nicht festgestellten<br />

Grenzen darf man grundsätzlich davon ausgehen, dass die technische Qualität<br />

des Katasternachweises nicht den Anforderungen entspricht, die er erfüllen sollte und<br />

nach einer Feststellung der Grenzen erfüllen muss.<br />

Abgesehen von dem in der Fußnote auf der Seite 159 angegebenen Sachverhalt:<br />

Es soll ein Grenzpunkt einer neuen, abgehenden Grenze abgemarkt werden. Dieser<br />

Punkt liegt auf einer nicht festgestellten Grenze und wird vom Nachbarn auch nicht<br />

anerkannt, so muss dieser Grenzpunkt außerhalb der Streitzone indirekt abgemarkt<br />

werden. Diese Abmarkung hat dann einen richtungsgebenden Charakter. Ein von einem<br />

Nachbarn nicht anerkannter Grenzpunkt einer Teilungsgrenze beeinflusst oder<br />

verhindert nicht eine neue Flurstücksbildung.<br />

Können oder wollen die Beteiligten keine Angaben zum Grenzverlauf machen und<br />

der Katasternachweis lässt keine örtlichen Identitäten erkennen, bleibt nur die Übertragung<br />

des Inhalts der Katasterkarte in Form einer Nadelstichkopie 48 eventuell der<br />

Urkarte und deren Übertragung in die Örtlichkeit unter Umständen nur nach versuchsweise<br />

objektivierten, dennoch subjektiven oder fachgemäßen Erkenntnissen oder<br />

Kriterien 49 .<br />

[2000] »Hierbei hat der Vermessungsfachmann nicht etwa eine Entscheidung zu<br />

treffen, vielmehr befindet er sich in der Rolle eines s a c h v e r s t ä n d i g e n<br />

Gutachters und Beraters und, wenn eine Übereinkunft zu protokollieren ist, in<br />

der Position einer Urkundsperson. Die Entscheidung <strong>im</strong> außerprozessualen Verfahren<br />

liegt stets bei den Beteiligten selbst. Die sachverständige Mitwirkung des<br />

Vermessungsexperten wird jedoch, wenn auch nicht förmlich so doch praktisch,<br />

in der Regel die Entscheidung herbeiführen. Von seinem Können, seinem Geschick<br />

und seinem sicheren, überzeugenden Auftreten hängt es zumeist ab, ob<br />

47 [40] S. 83<br />

48 Vorausgesetzt, eine solche wird noch von den Katasterämtern angefertigt.<br />

49 z. B.: Welche Passpunkte sind für die Transformation eines digitalisierten Kartenausschnittes geeignet?<br />

Sind in diesem Zusammenhang weitere örtliche Aufnahmen erforderlich oder überhaupt<br />

sinnvoll und durchführbar? Wie weit dürfen die Passpunkte vom eigentlichen Objekt entfernt<br />

sein? Sind die Passpunkte ursprünglicher Bestandteil der Urkarte oder sind sie selbst – vielleicht<br />

als AP – später in die Karte eingepasst worden?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!