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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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200 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Zur Grenzermittlung kann eine Grenzbegehung gemacht werden, ähnlich wie es<br />

bei größeren Straßenschlussvermessungen üblich ist. Eine Festlegung der zukünftigen<br />

Grenzpunkte wird zunächst durch eine vorläufige Markierung mit Pflöcken oder<br />

ähnlichem durchgeführt. Auch das instinktmäßige Aufsuchen alter, aber nicht dokumentierter<br />

Grenzsteine aus der Erfahrung heraus ist nicht zu unterschätzen. Neigen<br />

die Parteien zur Übereinst<strong>im</strong>mung, können jetzt oder kurz danach auch Punkte vermarkt<br />

werden, wo insbesondere die Grenzlängen zu berücksichtigen sind, falls solche<br />

Angaben aus dem Katasternachweis ersichtlich sind. Es erfolgt dann eine Aufnahme<br />

mit dem anschließenden Versuch, eine Übereinst<strong>im</strong>mung mit dem eventuell nur grafisch<br />

vorliegenden Katasternachweis herzustellen. Hinweis: Die Katasterkarte genießt<br />

dann, allerdings eingeschränkt, <strong>im</strong>mer noch einen Öffentlichen Glauben, wenn der<br />

Zahlennachweis dazu auch nicht <strong>im</strong> heutigen Sinne »einwandfrei« ist.<br />

Kartenmaße werden heutzutage in der Regel aus der Digitalisierung der analogen<br />

Vorlagen gewonnen; <strong>im</strong> engsten, lokalen Bereich auch noch aus der Karte mit dem<br />

Maßstab ermittelt. Bei der Übertragung von Kartenmaßen in die Örtlichkeit ist der<br />

Zustand und der Urmaßstab der Karte und der dazugehörigen Unterlagen zu bewerten.<br />

Ist eine Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Örtlichkeit nach sachgemäßen Ermessen<br />

hinreichend, so weit so gut. Ist keine Übereinst<strong>im</strong>mung gegeben oder andere Anhaltspunkte<br />

treten in der Örtlichkeit auf, muss dies mit den Beteiligten erörtert werden.<br />

Daneben können begleitende Hilfen für Lösungsmöglichkeiten in schwierigen Fällen<br />

auch sein:<br />

Zusätzliche Maßnahmen zur Ermittlung nicht festgestellter Grenzen<br />

1. Hinzuziehung vergleichbarer Fortführungsvermessungen und Grenzniederschriften<br />

<strong>im</strong> gleichen Gebiet (Wie hat eine andere Vermessungsstelle verfahren?)<br />

2. Hinzuziehung von Luftbildaufnahmen, auch von älteren Befliegungen, zur<br />

Klärung des Besitzstandes<br />

3. Hinzuziehung von Ortskundigen (Land- und Forstwirte) oder mitwirkende<br />

Personen, die gesetzlich in NRW nicht als Beteiligte gelten (Erkenntnisgehilfen,<br />

[51] S. 342)<br />

4. Hinzuziehung von Bauplänen oder anderen Zeitdokumenten bei Grenzen an<br />

oder in nicht mehr bestehenden Bauten<br />

5. Hinzuziehung von beurkundeten Verträgen, amtlichen Lageplänen oder anderen<br />

Dokumenten der Beteiligten, wobei öffentlich beurkundete Beweismittel<br />

einen Vorrang gegenüber anderen, katasterfremden Dokumenten haben<br />

6. Berücksichtigung der Entwässerung von Grenzeinrichtungen 44 oder die Beachtung<br />

von Profilen und einseitiger Stützmaßnahmen bei Mauern 45 [296]<br />

44 I. d. R. dürften die Grenzeinrichtungen zu dem Grundstück gehören, nach dem sie auch entwässert<br />

werden, z. B. Mauern mit Kronen aus Dachpfannen und Traufen.<br />

45 Mauern mit einseitig herausstehenden Pfeilern bei gegenseitig bündigem Mauerwerk stehen i. d. R.<br />

nicht mittig. Sie sind Bestandteil des Grundstücks, von dem die Pfeiler sichtbar sind [45], evtl.<br />

mit Blindfenstern und Bögen. Dagegen müssen bei beidseitig sichtbaren Pfeilern die Pfeilermauern<br />

nicht unbedingt eigentumsrechtlich mittig stehen. Die Eigentumsgrenze kann auch entlang<br />

der Vorderkante der Pfeiler verlaufen.

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