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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 199<br />

der Beteiligten für eine Grenzfeststellung besteht. Bei einer gütlichen Einigung unter<br />

Zuhilfenahme einer Vermessungsstelle (ÖbVI u. a.) auf eine best<strong>im</strong>mte, ermittelte<br />

Grenze ist ein Grenzfeststellungsvertrag geschlossen und die Grenze ist rechtmäßig.<br />

Eine Verpflichtung nach BGB § 311 b(1), den Vertrag notariell beurkunden zu lassen,<br />

besteht nicht. Eine Übernahme der Ergebnisse in das Kataster reicht wegen des<br />

öffentlichen Glauben des Katasternachweises aus.<br />

In Hessen ist nach [345] Anlage 9 für einen Grenzfeststellungsvertrag folgende Formulierung<br />

vorgeschlagen:<br />

» . . . III. Sachverhalt<br />

. . . der Katasternachweis wurde für die o. a. Grenze nach sachverständiger Beurteilung als nicht<br />

maßgebend eingestuft. Den Betroffenen . . . wurde daraufhin empfohlen, einen Grenzfeststellungsvertrag<br />

abzuschließen.<br />

IV. Einigungsvorschlag der Vermessungsstelle<br />

Der nach sachverständiger Beurteilung des Beurkundenden wahrscheinlichste Grenzverlauf<br />

wurde den Betroffenen örtlich aufgezeigt und wie folgt skizziert/beschrieben: . . . . . .<br />

Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen, dass <strong>im</strong> Fall der Einigung das Vertragsergebnis<br />

durch ein Grenzfeststellungsverfahren mit anschließender Fortführung des <strong>Liegenschaftskataster</strong>s<br />

zu einem maßgebenden Katasternachweis für die o. a. Grenze führen wird.<br />

V. Vertragsabschluss<br />

Die Betroffenen erklären übereinst<strong>im</strong>mend: „ Wir erkennen den uns aufgezeigten örtlichen<br />

Grenzverlauf als übereinst<strong>im</strong>mend mit der rechtmäßigen Grenze an und beantragen, den<br />

Grenzverlauf nach Maßgabe des Einigungsergebnisses festzustellen und in das <strong>Liegenschaftskataster</strong><br />

zu übernehmen.“. . . «<br />

Ferner sind andere Fragen zu stellen: Werden die Rechte anderer oder andere Rechte<br />

verletzt? Müssen geradlinige Grenzen in ihrer ganzen Länge festgestellt werden? Die<br />

letztere Frage muss mit ›nein‹ beantwortet werden. Es kann nur allein Entscheidung<br />

der Beteiligten sein, was zu tun ist.<br />

Gerade bei <strong>Grenzuntersuchung</strong>en <strong>im</strong> Urkataster kommt der Frage, wie weit bezüglich<br />

von Anschlüssen bei einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> auszuholen ist, eine besondere<br />

Bedeutung zu [38], [258], [259]. Dies <strong>im</strong> Hinblick auf identische Punkte zwischen<br />

Örtlichkeit und Katasternachweis, auch wegen der Aufnahme von Passpunkten zur<br />

Einpassung eines alleinigen Katasternachweises durch Kartenmaterial.<br />

Grundlagen für die Ermittlung nicht festgestellter Grenzen sind zunächst:<br />

– der bestehende Katasternachweis<br />

– der örtliche Besitzstand<br />

– die Erklärungen der Beteiligten<br />

Lassen sich Grenzen nicht nach dem Katasternachweis ermitteln, so ist die Abgrenzung<br />

des Besitzstandes maßgebend (BGB § 920(1)); dabei kommt auch der feststehenden<br />

Größe eines Grundstücks eine besondere Bedeutung zu (BGB § 920(2)).<br />

Eine Möglichkeit ist die Aufnahme des örtlichen Besitzstandes oder von Grenzeinrichtungen<br />

nach Anhörung oder Zuhilfenahme der Beteiligten (FortfVermErl [65]):<br />

Bei topografischen Gegenständen können dies Mauern, Wälle, Gräben, Gebäudeseiten<br />

oder -mauern, Hecken, Zäune, Grasnarben oder -ränder, Raine, Wegeränder, Nutzungsartengrenzen,<br />

Pflasterränder, Baumreihen, Böschungsoberkanten bei Einschnitten,<br />

Böschungsunterkanten bei Dämmen usw. sein. Eine erhebliche sachliche Beweiskraft<br />

hat der Besitzstand, wenn er „historisch gewachsen“ [1] erscheint.<br />

Kapitel 6

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