26.12.2012 Aufrufe

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

198 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

Ist die Überprüfung hinreichend, können die Rechenergebnisse der Neuaufnahme<br />

mit Berücksichtigung eventueller geometrischer Bedingungen die alten Koordinaten<br />

ersetzen. Diese Behandlung ist wesensverwandt mit Verfahren für Sonderungen (s.<br />

Seite 208), wird dort aber noch differenzierter zu behandeln sein.<br />

6.3.10 Die Behandlung bestehender, nicht festgestellter Grenzen<br />

Der wichtige Begriff ›festgestellte Grenze‹ wird auf Seite 17 eingehend erläutert, die<br />

›streitige Grenze‹ auf Seite 19.<br />

Der Normalfall einer <strong>Grenzuntersuchung</strong> geht davon aus, dass dabei festgestellte<br />

Grenzen betroffen sind. In der Regel ist aus den Fortführungsrissen gut zu erkennen,<br />

ob es sich bei der zu untersuchenden Grenze um eine festgestellte handelt. Ist dies aus<br />

den Rissen nicht einwandfrei erkennbar, muss in den Grenzniederschriften und anhand<br />

der dazugehörigen Skizzen oder Anlagen überprüft werden, inwieweit eine Grenze als<br />

festgestellt anzusehen ist oder nicht.<br />

Nicht festgestellte Grenzen findet man heutzutage noch in alten Ortslagen oder<br />

Außenbezirken mit Wald- oder landwirtschaftlichen Flächen, die nie einer Flurbereinigung<br />

unterlagen, oder in Gebieten, in denen praktisch kein Grundstücksverkehr<br />

stattfindet.<br />

Die Behandlung nicht festgestellter Grenzen vollzieht sich zunächst in dem Versuch,<br />

Identitäten mit dem Katasternachweis und den örtlichen Gegebenheiten herzustellen.<br />

Grundlage zur Grenzermittlung bleibt zunächst der Katasternachweis, auch wenn ein<br />

älterer Nachweis – hier zunächst mit Hilfe der Uraufnahme oder der Urkarte – unglaubwürdig<br />

erscheint oder zu unplausiblen Ergebnissen führt. Dies kann durchaus in der<br />

örtlichen Wiederherstellung der Urlinien wegen falscher oder mangelnder Identitäten<br />

liegen 42 . Es wird allerdings in praktisch allen Fällen weder möglich noch wirtschaftlich<br />

sein, die Herstellung der Grenzen ausschließlich durch eine örtlich durchgeführte<br />

Rekonstruktion durch Urlinien zu erreichen.<br />

Da die Handhabung sehr stark vom Einzelfall abhängt, können hier nur mit einige<br />

allgemeine Anregungen gegeben werden.<br />

Ein rechtlicher Hintergrund ist auch durch das Verwaltungsverfahrensgesetz [66]<br />

gegeben. Der dortige § 24 enthält Untersuchungsgrundsätze, § 26 die Verwendung von<br />

Beweismittel. (Verwaltungsverfahrensgesetz, s. Seite 284)<br />

Zunächst ist die Fragestellung wichtig, ob überhaupt nicht festgestellte Grenzen aufgrund<br />

öffentlich-rechtlicher Best<strong>im</strong>mungen festgestellt und abgemarkt werden müssen<br />

oder dürfen, auch wenn kein Verlangen der Eigentümer besteht 43 . Der § 919 BGB<br />

sieht eine Abmarkung und damit eine eventuelle Feststellung der Grenzen nur vor,<br />

wenn zumindest ein Eigentümer dies fordert. Hierbei sind die Grenzbildung und die<br />

Grenzfeststellung zunächst eine privatrechtliche Vereinbarung. Ein Einigungsprozess<br />

über einen Grenzverlauf ist nur machbar, wenn als Voraussetzung der geäußerte Wille<br />

42 Ein lesenswerter Beitrag zu diesem Thema ist [49].<br />

43 s. hierzu auch Fußnote auf Seite 159.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!