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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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196 Fuhrmann, <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

ist <strong>im</strong>plizit auch die Voraussetzung enthalten, die für ein homogenes Punktfeld erforderlich<br />

ist. Hiermit wird beispielsweise auch ausgesagt: Wenn einer Koordinate eines<br />

Punktes die Lagegenauigkeit 1 zum Zeitpunkt A vergeben wird und dieser Punkt <strong>im</strong><br />

Katasternachweis als abgemarkt gilt, muss der örtliche Zustand der Abmarkung in<br />

Übereinst<strong>im</strong>mung mit seinen Koordinaten auch zum Zeitpunkt A überprüft worden<br />

sein.<br />

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Die örtlich vorgefundenen Aufnahmepunkte einer älteren<br />

Flurbereinigung (ca. 1950) sind mit einer SAPOS ® -Messung 2009 mit der Lagegenauigkeit 1<br />

best<strong>im</strong>mt worden. Die alten Endmaße der Vermessungslinien erreichen bei fast allen Linien<br />

nicht die erforderliche Genauigkeit des Koordinatenkatasters. Die Koordinaten der Grenzpunkte<br />

sollen <strong>im</strong> vorhandenen Netz mit den orthogonale Elementen aus den Flurbereinigungsrissen<br />

berechnet werden.<br />

Bei einer best<strong>im</strong>mten Linie (ca. 200 m lang) wird das Genauigkeitskriterium für das Koordinatenkataster<br />

allerdings eingehalten und den davon abhängigen Grenzpunkten die Lagegenauigkeit<br />

1 vergeben. Dieser Vorgang mag formal richtig sein, zumal bei Rechenprogrammen eine<br />

Lagegenauigkeit in Abhängigkeit von der Lagegenauigkeit der Anschlusspunkte automatisch<br />

erzeugt wird. Eine Zuordnung der Grenzpunkte zur Lagegenauigkeit 1 ist hier nicht fachgerecht,<br />

weil vor allem die wirkliche, örtliche Lage der Grenzpunkte ganz anders sein kann und<br />

bleibt und das erfüllte Genauigkeitskriterium der Linie, wie dies bei den meisten anderen Linien<br />

nicht der Fall ist, auch zufällig sein kann. Eine vielleicht in späteren Jahren zu erfolgende<br />

Umvermarkung der Grenzpunkte aufgrund dieser Koordinatenberechnung wird durch diese<br />

nicht fachgerecht gehandhabte Ursache schlichtweg falsch.<br />

Da <strong>im</strong> Koordinatenkataster nur die Koordinate als punktbest<strong>im</strong>mend gilt, kann<br />

auch die Meinung vertreten werden, um eindeutige Identitäten als Voraussetzung zu<br />

gewährleisten, dass eine Lagegenauigkeit 1 nur dann vergeben wird, wenn dabei Abmarkung,<br />

Aufnahme und Berechnung der Koordinate oder umgekehrt: Best<strong>im</strong>mung<br />

der Koordinate, Abmarkung und Überprüfung der Abmarkung zeitgleich erfolgen.<br />

Die bislang behandelte Identitätsprüfung über Koordinaten ist davon ausgegangen,<br />

dass die Koordinaten in einer für das Koordinatenkataster mindestens hinreichenden<br />

Genauigkeit vorliegen. Oder aber die <strong>Grenzuntersuchung</strong> muss zunächst durch<br />

die Rekonstruktion über den Katasternachweis Ergebnisse liefern, die eine Koordinierung<br />

der Grenzpunkte gestattet. Es gibt durchaus Fälle, in denen die ursprüngliche<br />

Aufnahmesituation überhaupt nicht hergestellt werden kann 41 , bei denen aber Koordinaten<br />

z. B. in Lagegenauigkeit 0 (= nicht untersucht) vorliegen. Diese Koordinaten<br />

sind durch eine Transformation aus anderen Status entstanden (vor ca. 1996) und<br />

durchaus brauchbar.<br />

So ist eine fehlende Genauigkeitsangabe kein Nachweis darüber, dass Koordinaten<br />

schlecht und nicht zu verwenden sind. Lagegenauigkeiten geben Genauigkeitsbereiche<br />

an und sagen nichts über die individuelle Punktgenauigkeit aus. Ergibt sich mit den<br />

dazu gültigen Genauigkeitskriterien (vor Einführung des Koordinatenkatasters) für<br />

einen örtlich aufgenommenen Punkt eine hinreichende Übereinst<strong>im</strong>mung mit dieser<br />

Koordinate, so muss der Punkt als überprüft gelten. Ein wichtiges Kriterium dazu sind<br />

auch Punkte in der unmittelbaren Nachbarschaft, die diese Übereinst<strong>im</strong>mung erfüllen.<br />

Der letzte Umstand kann auch dazu beitragen, dass eine sogar mögliche, örtliche<br />

Rekonstruktion der ursprünglichen Aufnahmesituation gar nicht mehr erforderlich ist.<br />

41 wegen fehlender Anschlüsse, verbauten Sichten, Gärten und Bewuchs – ohne Flurschaden anrichten<br />

zu wollen –, fehlender Grenzpunkte durch Baumaßnahmen usw.

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