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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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6.3 Kriterien und Verfahren zur <strong>Grenzuntersuchung</strong> 189<br />

Abbildung 6.29<br />

Überprüfung peripherer Punkte?<br />

– Klammermaße sind aus Koordinaten einer Neuaufnahme berechnet<br />

– Maße mit * sind Grundmaße<br />

macht werden. Dies muss als Tatsachennachweis auch nicht unbedingt Gegenstand in<br />

Grenzniederschriften sein, sofern dies kein Gegenstand des Antrages ist.<br />

Die Behandlung vorgefundener und offensichtlich originärer<br />

Vermessungsmarken<br />

Wird in irgendeiner Weise festgestellt, dass Vermarkungen an einer »falschen Stelle«<br />

stehen, ist dies eine Entscheidung, die auf einer späteren Vermessung beruht. Diese<br />

wiederum kann nun auf Grundlagen stehen, die ebenfalls anzweifelbar sind (z. B. fehlerhafte,<br />

ungenaue Vermarkungen oder Koordinaten der Anschlusspunkte oder zu weit<br />

entfernte Anschlusspunkte oder auch Anschlusspunkte, die zwischenzeitlich selbst erneuert<br />

wurden). Darauf aufbauende Umvermarkungen von Vermessungspunkten können<br />

deshalb kritisch werden, weil dann deren ursprüngliche Lage nicht <strong>im</strong>mer wiederherstellbar<br />

ist. Man sei vorsichtig damit! Manche andere, frühere Vermessung kann<br />

auf solche Punkte beruhen. Es ist deshalb besser, die Abweichung reproduzierbar mit<br />

den festgestellten Abweichungen zu dokumentieren und die Vermarkung zu belassen.<br />

Eine Umvermarkung sollte nur dann vorgenommen werden, wenn die »falsche Lage«<br />

»eineindeutig« als solche zu erkennen ist, z. B. bei Meißelzeichen in verdrehten<br />

Bodenplatten, verschobenen Bordsteinen oder bei schief stehenden Grenzmalen. Es !<br />

ist <strong>im</strong> Koordinatenkataster bzw. gerade bei virtuellen Festpunktfeldern keine plausible<br />

Veranlassung zu erkennen, bei entsprechender Dokumentation der vorgefundenen<br />

Lage unbedingt Messungsmarken umsetzen zu müssen 39 . Umvermarkungen zerstören<br />

Beweismittel!<br />

Gerade in großen Sonderungsgebieten mit sporadischen und zerstörten Vermarkungen,<br />

wo ausschließlich nur Punkte des Liniennetzes vermarkt wurden und Messungslinien<br />

wegen einer bereits abgeschlossenen Bebauung nicht direkt wiederherstellbar sind,<br />

sind originär vermarkte Punkte für die <strong>Grenzuntersuchung</strong> von besonderer Bedeutung.<br />

Nur über sie lassen sich später auftretende, lokale Abweichungen überprüfen, und nur<br />

so lässt sich eine »ursprüngliche Aufnahmesituation« (FortfVermErl. 5.42) überhaupt<br />

realisieren.<br />

39 siehe hierzu auch die Bemerkungen in [162] Anlage 3, S. 1 unten<br />

Kapitel 6

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