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Grenzuntersuchung im Liegenschaftskataster

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2.2 Die festgestellte Grenze 17<br />

Nachrangig hat für die <strong>Grenzuntersuchung</strong> auch die Flurstücksgrenze eine Bedeutung.<br />

Die Flurstücksgrenze ist die Umfangslinie eines Flurstücks, als eine mit einer besonderen<br />

Nummer bezeichneten Buchungseinheit <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>. Flurstück<br />

wie auch die Flurstückgrenze sind demnach katasterspezifische Begriffe, die andere<br />

Deutungen – wie sie beispielsweise be<strong>im</strong> Begriff ›Grundstück‹ auftreten – nicht zulassen<br />

oder zu befürchten haben. Da Eigentumsgrenzen zugleich Flurstücksgrenzen<br />

sein müssen, sind beides auch Katastergrenzen. Weil Flurstücksgrenzen durchaus abgemarkte<br />

Eigentumsgrenzen gewesen sein können, sind sie bei der <strong>Grenzuntersuchung</strong><br />

ebenso von technischer Relevanz.<br />

Abgesehen vom örtlichen Verlauf der Grenze taucht die Grenze als Darstellung in der<br />

Karte auf. Dieses Medium ist für Eigentümer zunächst der offensichtliche und nächste<br />

zeichnerische Nachweis über ihre Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden. Eine<br />

Kataster- oder Flurkarte ist deshalb ein wichtiger Teil des Katasternachweises. Sie<br />

wirkt unmittelbar nach außen. Grundlage der Katasterkarte ist der vermessungstechnische<br />

Zahlennachweis, der zu den Geobasisdaten und zum Katasternachweis gehört.<br />

Geobasisdaten mit Ausnahme der Eigentümerangaben können jedem gegen Entgelt<br />

zur Verfügung gestellt werden 16 .<br />

Der Katasternachweis soll so beschaffen sein, dass die durch ihn beschriebenen und<br />

lagemäßig definierten Grenzen am Öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilhaben<br />

können. Er bildet die Grundlage für alle vermessungstechnischen Maßnahmen zur<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong>. Leistet der Katasternachweis dies nicht, ist er fehlerhaft oder<br />

man spricht von einem Versagen. Örtlicher Grenzverlauf und Katasternachweis sollen<br />

übereinst<strong>im</strong>men.<br />

Bei einem fehlerfreien Katasternachweis wird als ›rechtmäßige Grenze‹ nach [11]<br />

»die <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong> nachgewiesene Grenze (katastermäßige Grenze)« betrachtet,<br />

»d. h. als die der wahren Rechtslage entsprechende Grenze.«<br />

2.2 Die festgestellte Grenze<br />

Damit eine Grenze (präziser: Grundstücksgrenze) <strong>im</strong> öffentlich-rechtlichen Sinne eine<br />

Wirkung entfalten kann, muss sie festgestellt sein 17 . Einer Grenzfeststellung geht die<br />

Grenzermittlung voraus, wobei zu unterscheiden ist, ob es sich dabei um eine neu<br />

gebildete oder um eine bestehende, bislang noch nicht festgestellte Grenze handelt. Zur<br />

<strong>Grenzuntersuchung</strong> gehört nicht die Ermittlung neuer Grenzen. Eine Grenzermittlung<br />

setzt die Mitwirkung der Beteiligten voraus.<br />

Eine »festgestellte Grenze« hat eine besondere Bedeutung <strong>im</strong> <strong>Liegenschaftskataster</strong>.<br />

Deshalb sind hierzu die wesentlichen, gesetzlichen Grundlagen für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen aufgeführt (VermKatG [60]):<br />

16 VermKatG [60] §§ 4(1), 5(1), 14(1), 15(3)<br />

17 so in Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen<br />

Kapitel 2

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